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Abschnitt 2 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)


Abschnitt 2 Übertragungen

Unterabschnitt 1 Allgemeine Regelungen

§ 8 Grundsätze



(1) Referenzmengen können nur im Rahmen und nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten übertragen werden. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, hat eine Übertragung flächen- und betriebsungebunden, dauerhaft sowie schriftlich zu erfolgen.

(2) Übernehmer einer Referenzmenge kann nur ein Milcherzeuger sein. Satz 1 gilt nicht im Falle

1.
einer Erbfolge im Sinne des § 21 Abs. 1,

2.
einer Übertragung nach § 21 Abs. 2 zwischen

a)
Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern oder

b)
Verwandten in gerader Linie, wenn der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des übernehmenden Verwandten Milcherzeuger ist,

3.
der Beendigung eines vor dem 1. April 2000 abgeschlossenen Pachtvertrages im Sinne des § 48 Abs. 1 und

4.
der Beendigung einer nach dem 31. März 2000 vorgenommenen zeitweiligen Übertragung.

(3) Soweit eine zeitweilige Übertragung zulässig ist und diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist für die Dauer der zeitweiligen Übertragung die Übertragung auf einen Dritten unzulässig.

(4) Wurde in einem Zwölfmonatszeitraum durch den Übertragenden bereits Milch vermarktet, ist für diesen Zwölfmonatszeitraum die Übertragung einer Referenzmenge nur in dem Umfang zulässig, in dem zum Zeitpunkt der Übertragung noch keine Vermarktung erfolgt ist. Im Falle der Rückübertragung einer Referenzmenge ist Satz 1 entsprechend anwendbar. Ist vereinbart worden oder gesetzlich vorgesehen, dass eine Referenzmenge entgegen Satz 1 oder 2 bereits in dem Zwölfmonatszeitraum der Vermarktung übertragen wird, gilt die nach Satz 1 oder 2 verbleibende Referenzmenge ab dem 1. April des auf die Übertragung folgenden Zwölfmonatszeitraums als übertragen.

(5) Im Falle einer vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Rückübertragung einer Referenzmenge kann schriftlich vereinbart werden, dass eine zum Zeitpunkt der Rückübertragung noch nicht für die Vermarktung von Milch genutzte Referenzmenge ganz oder teilweise bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums der Rückübertragung beim Rückübertragenden verbleibt.

(6) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, bedarf jede Übertragung einer amtlichen Bescheinigung (Übertragungsbescheinigung), ohne die der Übernehmer einer Referenzmenge das Innehaben der Referenzmenge nicht geltend machen kann.


§ 9 Pflicht zur Weiterübertragung



(1) Soweit der Übernehmer in den in § 8 Abs. 2 Satz 2 genannten Fällen kein Milcherzeuger ist, hat er die Referenzmenge bis zum Ablauf des zweiten Übertragungsstellentermins im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1, der auf die Bekanntgabe der Übertragungsbescheinigung folgt, (Übertragungsfrist) auf einen Milcherzeuger nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten zu übertragen. Ist zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Übertragungsbescheinigung die Einreichfrist nach § 14 Abs. 1 für den nächsten Übertragungsstellentermin bereits abgelaufen, bleibt dieser Übertragungsstellentermin bei der Bestimmung der Übertragungsfrist unberücksichtigt.

(2) Die Übertragung einer Anlieferungs-Referenzmenge im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens ist nur zulässig, wenn die Referenzmenge zum ersten Übertragungsstellentermin im Sinne des Absatzes 1 angeboten wird.

(3) Erfolgt keine Übertragung innerhalb der Übertragungsfrist, ist die Referenzmenge einzuziehen. Im Falle einer besonderen Härte kann die Übertragungsfrist von der für die Einziehung zuständigen Landesstelle um höchstens zwei Übertragungsstellentermine verlängert werden.

(4) Wird die Übernahme der Referenzmenge von dem Übertragenden oder einem Dritten angefochten, tritt an die Stelle der Bekanntgabe im Sinne des Absatzes 1 der Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Übernahme.


§ 10 Umgehungen



(1) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Übertragung von Referenzmengen unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein anderer Sachverhalt verdeckt, so ist der verdeckte Sachverhalt für die Übertragung der jeweiligen Referenzmengen maßgebend.

(2) Durch Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten können die in dieser Verordnung vorgesehenen Übertragungsmöglichkeiten nicht umgangen werden. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn jemand eine den gegebenen Tatsachen und Verhältnissen unangemessene Gestaltungsmöglichkeit benutzt, um die Voraussetzungen für die Übertragung von Referenzmengen zu schaffen.


Unterabschnitt 2 Übertragungsstellenverfahren für Anlieferungs-Referenzmengen

§ 11 Grundsätze



(1) Von Übertragungsstellen wird zum 1. April, 1. Juli und 2. November jedes Kalenderjahres (Übertragungsstellentermin) ein amtliches Übertragungsverfahren (Übertragungsstellenverfahren) durchgeführt, mittels dessen Anbieter Anlieferungs-Referenzmengen übertragen und Nachfrager Anlieferungs-Referenzmengen übernehmen. Die Summe der übertragenen und die Summe der übernommenen Anlieferungs-Referenzmengen müssen sich zu jedem Übertragungsstellentermin ausgleichen.

(2) Die Übertragung und die Übernahme der Referenzmengen erfolgen gegen ein einheitliches Entgelt je Kilogramm Referenzmenge. Das Entgelt wird in Form eines Gleichgewichtspreises ermittelt. Grundlage des Gleichgewichtspreises bilden sämtliche zulässigen Angebote und Nachfragegebote (Gebote), die für den jeweiligen Übertragungsstellentermin bei den zuständigen Übertragungsstellen des jeweiligen Übertragungsbereichs eingegangen sind.

(3) Die von der jeweiligen Übertragungsstelle an Anbieter ausgegebenen und von Nachfragern eingenommenen Entgelte müssen sich für jeden Übertragungsstellentermin ausgleichen. Soweit für die Durchführung des Übertragungsstellenverfahrens Gebühren erhoben werden, bilden diese keinen Bestandteil des jeweiligen Entgelts.

(4) Jeder Anbieter und Nachfrager (Bieter) darf pro Übertragungsstellentermin nur ein Gebot abgeben, an das er ab dem Eingang bei der Übertragungsstelle gebunden ist.

(5) Übertragen und übernommen werden Referenzmengen zu einem Standardfettgehalt von 4 vom Hundert (Standardfettgehalt). Angebotene Referenzmengen werden auf den Standardfettgehalt umgerechnet.


§ 12 Angebote



(1) Angebote müssen folgende Angaben enthalten:

1.
Höhe und Referenzfettgehalt der angebotenen Referenzmenge,

2.
das auf den Standardfettgehalt bezogene Entgelt je Kilogramm Referenzmenge, das der Anbieter mindestens erzielen will, und

3.
die Bankverbindung des Anbieters.

(2) Dem Angebot sind zur Kontrolle, dass die Referenzmenge übertragbar ist, beizufügen:

1.
ein Nachweis, in welcher Höhe der Anbieter über eine noch nicht belieferte Referenzmenge verfügt, wobei

a)
für die Nichtbelieferung das Ende des Monats, der dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachweises vorangeht, maßgeblich ist und

b)
eine bis zum Zeitpunkt der Ausstellung nach § 32 Abs. 1 erfolgte Meldung zur Einziehung anzugeben ist;

2.
ein Nachweis

a)
über den Betriebssitz des Anbieters einschließlich der Angabe, ob der Betriebssitz innerhalb des laufenden und der beiden vorangegangenen Zwölfmonatszeiträume im Sinne des § 16 Abs. 5 Satz 2 verlagert worden ist,

b)
über den Referenzfettgehalt der dem Anbieter dauerhaft zur Verfügung stehenden Referenzmenge und

c)
darüber, dass die angebotene Referenzmenge keiner von einer Landesstelle vorzunehmenden Einziehung unterliegt und von keinem Übertragungsverbot betroffen ist, wobei insbesondere der Anspruch eines Dritten auf Rückgewähr oder Übernahme der Referenzmenge und die Voraussetzung des Absatzes 6 zu prüfen sind.

(3) Der Nachweis nach Absatz 2 Nr. 1 ist frühestens zwei Monate vor dem Ende der Angebotsfrist auf Antrag des Anbieters von dem für ihn zuständigen Käufer auszustellen. Für den Übertragungsstellentermin 1. April ist in dem Nachweis keine Angabe zur Höhe der noch nicht erfolgten Belieferung erforderlich. Anlieferungen des Anbieters, die ab der Ausstellung des Nachweises bis zum auf die Ausstellung folgenden Übertragungsstellentermin vorgenommen werden, sind auf die von dem Nachweis erfasste Referenzmenge nur anrechenbar, soweit die Referenzmenge nicht übertragen wird.

(4) Der Nachweis nach Absatz 2 Nr. 2 ist frühestens zwei Monate vor dem Ende der Angebotsfrist auf Antrag des Anbieters von der für ihn bezüglich besonderer Übertragungen zuständigen Landesstelle auszustellen.

(5) Soweit für den Anbieter kein Käufer zuständig ist, tritt an die Stelle des in Absatz 3 genannten Käufers derjenige Käufer, bei dem die Referenzmenge zuletzt beliefert worden ist. Dieser Käufer hat in dem Nachweis nach Absatz 2 Nr. 1 zu bestätigen, dass ein Übergang der Referenzmenge auf den Anbieter bei dem vorherigen Inhaber der Referenzmenge im Wege einer Neuberechnung nach § 35 berücksichtigt worden ist.

(6) Anbieter kann abgesehen von Fällen besonderer Härte nicht sein, wer im laufenden oder im vorangegangenen Kalenderjahr Referenzmengen im Rahmen eines Übertragungsstellenverfahrens erworben hat. Die Anerkennung als Härtefall ist im Rahmen des Absatzes 4 unter Beifügung entsprechender Nachweise zu beantragen.


§ 13 Nachfragegebote



(1) Nachfragegebote müssen folgende Angaben enthalten:

1.
Höhe der nachgefragten Referenzmenge und das auf den Standardfettgehalt bezogene Entgelt je Kilogramm, das der Nachfrager höchstens leisten will,

2.
Name und Anschrift des Käufers, an den der Nachfrager liefert, und

3.
die für besondere Übertragungen des Nachfragers zuständige Landesstelle.

(2) Erzeugt und liefert der Nachfrager keine Milch, hat er dem Nachfragegebot einen Nachweis der für ihn für besondere Übertragungen zuständigen Landesstelle beizufügen, dass er Vorbereitungen getroffen hat, in nächster Zukunft Milch zu erzeugen und zu liefern. Im Falle des Satzes 1 sind anstelle der Angaben des Absatzes 1 Nr. 2 Name und Anschrift des Käufers, an den er liefern wird, anzugeben.

(3) Das Nachfragegebot ist nur zu berücksichtigen, wenn eine selbstschuldnerische und unbedingte Bürgschaft eines Kreditinstituts oder eine vergleichbare Sicherheit in Höhe des sich aus Absatz 1 Nr. 1 ergebenden Gesamtentgelts beigefügt ist. Nachdem nach § 19 Abs. 5 Satz 2 das Entgelt des Nachfragers bei der Übertragungsstelle eingegangen ist, wird die Sicherheit freigegeben. Zahlt der Nachfrager nicht innerhalb der Zahlungsfrist, tritt die Sicherheit in Höhe des Entgelts an die Stelle des Entgelts und wird im Übrigen freigegeben.


§ 14 Einreichung und Bestätigung der Gebote



(1) Die Gebote sind für den Übertragungsstellentermin

1.
1. April bis zum vorhergehenden 1. März,

2.
1. Juli bis zum vorhergehenden 1. Juni und

3.
2. November bis zum vorhergehenden 1. Oktober

bei der zuständigen Übertragungsstelle schriftlich einzureichen. Die erforderlichen Nachweise und Sicherheiten sind beizufügen. Fällt der in Satz 1 genannte Einreichtermin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nachfolgende Werktag maßgeblich.

(2) Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger Formulare bekannt geben, die für die Gebote und die zu erbringenden Nachweise zu verwenden sind.

(3) Die Übertragungsstelle bestätigt vor dem Übertragungsstellentermin den Bietern, die ein zulässiges Gebot abgegeben haben, den Eingang des Gebotes und den Anbietern zudem die Höhe der auf den Standardfettgehalt umgerechneten Referenzmenge. Unzulässige Gebote werden vor dem Übertragungsstellentermin durch Bescheid zurückgewiesen.


§ 15 Übertragungsbereiche



(1) Das Übertragungsstellenverfahren wird für jeden der in Absatz 2 genannten Übertragungsbereiche getrennt durchgeführt.

(2) Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bilden den Übertragungsbereich Ost; die übrigen Länder bilden den Übertragungsbereich West.


§ 16 Übertragungsstellen



(1) Die Durchführung des Übertragungsstellenverfahrens im Übertragungsbereich Ost erfolgt durch die Übertragungsstelle Ost als zentrale Übertragungsstelle der Länder des Übertragungsbereichs Ost.

(2) Die Errichtung und die Anschrift der Übertragungsstelle Ost sind im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu geben. Soweit Gebote im Übertragungsbereich Ost an weiteren Stellen fristwahrend eingereicht werden können, sind die Errichtung und die Anschrift dieser Stellen ebenfalls im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu geben.

(3) Die Durchführung des Übertragungsstellenverfahrens im Übertragungsbereich West erfolgt durch Übertragungsstellen der Länder des Übertragungsbereichs West, wobei die für die Vornahme der Übertragungen erforderlichen einheitlichen Daten und der nach § 11 Abs. 3 Satz 1 erforderliche Entgeltausgleich zwischen Übertragungsstellen mit Einnahmeüberschüssen und Einnahmefehlbeträgen von der Berechnungsstelle West berechnet werden. Die einheitlichen Daten im Sinne des Satzes 1 sind der Gleichgewichtspreis, der Zwischenpreis und der Kürzungssatz.

(4) Zur Durchführung der Berechnung nach Absatz 3 stellen die Übertragungsstellen der Länder des Übertragungsbereichs West der Berechnungsstelle West die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 Nr. 1 genannten Angaben der zulässigen Gebote in anonymisierter Form spätestens bis zum Ablauf des vierten Werktages vor dem jeweiligen Übertragungsstellentermin zur Verfügung. Die Berechnungsstelle West berechnet die einheitlichen Daten sowie den Entgeltausgleich und übermittelt die einheitlichen Daten, den Entgeltausgleich sowie die zugrunde liegenden Berechnungen bis zum Ablauf des Übertragungsstellentermins gleichzeitig den Übertragungsstellen der Länder des Übertragungsbereichs West. § 14 Abs. 1 Satz 3 findet auf Satz 2 entsprechende Anwendung, wobei der Ort der Berechnungsstelle West maßgeblich ist.

(5) Jeder Bieter hat sein Gebot bei derjenigen Übertragungsstelle einzureichen, in deren Zuständigkeitsbereich er seinen Betriebssitz hat. Hat ein Anbieter seinen Betriebssitz in einen anderen Übertragungsbereich im Sinne des § 15 Abs. 2 verlagert, ist im Zwölfmonatszeitraum der Verlagerung und den beiden folgenden Zwölfmonatszeiträumen der Betriebssitz im vorherigen Übertragungsbereich maßgeblich.


§ 17 Gleichgewichtspreis



(1) Der Gleichgewichtspreis wird ermittelt, indem

1.
nach Absatz 2 ein Zwischenpreis festgestellt wird,

2.
nach Absatz 3 die in Bezug auf den festgestellten Zwischenpreis auszuscheidenden Gebote ermittelt werden und

3.
nach Absatz 4 mit den verbleibenden Geboten eine Endberechnung vorgenommen wird.

(2) Der Zwischenpreis wird festgestellt, indem auf einer Preisskala die angebotenen und nachgefragten Referenzmengen den von den Bietern abgegebenen Angeboten und Nachfragegeboten zugeordnet werden. Die Preisskala ist in Eurocent-Stufen (Preisstufen) eingeteilt. Sie beginnt bei einem Eurocent und endet mit demjenigen Preis, der im Rahmen der Angebote und Nachfragegebote den höchsten Preis bildet. Anschließend werden für jede Preisstufe die angebotenen Referenzmengen von dem geringsten Angebotspreis ausgehend und die nachgefragten Referenzmengen von dem höchsten Nachfragepreis ausgehend summiert und diese Summen der jeweiligen Preisstufe zugeordnet. Als Zwischenpreis wird diejenige Preisstufe festgelegt, bei der die nach Satz 4 gebildeten Summen von angebotenen und nachgefragten Referenzmengen deckungsgleich sind oder sich im Falle fehlender Deckungsgleichheit zwischen ihnen die geringste Differenz ergibt. Soweit sich die geringste Differenz mehr als einmal ergibt, wird von den zugehörigen Preisstufen die niedrigste Preisstufe als Zwischenpreis festgelegt.

(3) Alle Gebote, die den Zwischenpreis um mindestens 40 vom Hundert überschreiten, scheiden aus dem Übertragungsstellenverfahren aus und sind bei der nach Absatz 4 vorzunehmenden Endberechnung nicht zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Zwischenpreis 30 Eurocent unterschreitet.

(4) Mit den verbleibenden Geboten wird mittels einer Endberechnung, die unter entsprechender Anwendung des Verfahrens nach Absatz 2 vorzunehmen ist, der Gleichgewichtspreis ermittelt. Soweit die in Absatz 2 Satz 5 in Bezug genommene Summe von angebotenen Referenzmengen die in Absatz 2 Satz 5 in Bezug genommene Summe von nachgefragten Referenzmengen übersteigt, gilt die nächstniedrigere Preisstufe als Gleichgewichtspreis. Im Falle des Satzes 2 gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend, soweit sich auf den nächstniedrigeren Preisstufen die gleiche Differenz ergibt. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zu dem nach Satz 2 ermittelten Gleichgewichtspreis kein Angebot vorhanden ist.

(5) Der Gleichgewichtspreis wird von den Übertragungsstellen spätestens bis zum Ablauf des Tages, der auf den nach § 16 Abs. 4 Satz 2 und 3 maßgeblichen Tag folgt, öffentlich bekannt gegeben. § 14 Abs. 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Vor der Bekanntgabe ist Stillschweigen über den Gleichgewichtspreis und alle sonstigen mit dem Übertragungsstellenverfahren verbundenen Daten zu wahren.


§ 18 Festlegung der Übertragungen



(1) Referenzmengen von Anbietern, deren geforderter Angebotspreis niedriger oder gleich dem Gleichgewichtspreis ist, sind zum Gleichgewichtspreis an Nachfrager, deren gebotener Nachfragepreis höher oder gleich dem Gleichgewichtspreis ist, zu übertragen. Die nicht nach Satz 1 zu berücksichtigenden Gebote scheiden aus dem Übertragungsstellenverfahren aus.

(2) Übersteigen die zum Gleichgewichtspreis nachgefragten Mengen die angebotenen Mengen (Nachfrageüberhang), wird der Nachfrageüberhang durch eine gleichmäßige Kürzung aller nachgefragten Mengen ausgeglichen. Der Kürzungssatz wird berechnet, indem die Differenz zwischen den zum Gleichgewichtspreis angebotenen und nachgefragten Mengen in das Verhältnis zu der zum Gleichgewichtspreis nachgefragten Menge gesetzt wird. Der Kürzungssatz wird auf drei Nachkommastellen berechnet.

(3) Im Falle des § 17 Abs. 4 Satz 4 werden die nach Absatz 1 Satz 1 zu übertragenden Mengen gleichmäßig gekürzt. Der Kürzungssatz wird berechnet, indem die Differenz zwischen den zum Gleichgewichtspreis angebotenen und nachgefragten Mengen in das Verhältnis zu der zum Gleichgewichtspreis angebotenen Menge gesetzt wird. Der Kürzungssatz wird auf drei Nachkommastellen berechnet.


§ 19 Durchführung der Übertragungen



(1) Die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 zu übertragenden Referenzmengen werden nach den Absätzen 3 bis 6 übertragen. Die nach den §§ 17 und 18 nicht zu übertragenden Referenzmengen verbleiben bei den jeweiligen Anbietern.

(2) Die nach den §§ 17 und 18 ausgeschiedenen Bieter sind von der Übertragungsstelle entsprechend zu bescheiden.

(3) Nachdem der Gleichgewichtspreis bekannt gegeben ist, teilt die Übertragungsstelle unverzüglich jedem zum Zuge gekommenen Anbieter sowie dem Käufer und der Landesstelle, die nach § 12 Abs. 3 bis 5 für den jeweiligen Anbieter zuständig sind, den Gleichgewichtspreis sowie die Höhe der übertragenen und der nicht übertragenen Referenzmenge, jeweils bezogen auf den Standardfettgehalt und den Referenzfettgehalt des Anbieters, in Form einer Übertragungsbescheinigung mit.

(4) Auf der Grundlage der Übertragungsbescheinigung nach Absatz 3 nimmt der Käufer innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt der Bescheinigung eine Neuberechnung nach § 35 vor und teilt diese unverzüglich dem Anbieter, der Übertragungsstelle, der in Absatz 3 genannten Landesstelle und dem für den Käufer zuständigen Hauptzollamt mit.

(5) Nachdem der Gleichgewichtspreis bekannt gegeben ist, teilt die Übertragungsstelle unverzüglich jedem zum Zuge gekommenen Nachfrager den Gleichgewichtspreis, die Höhe der auf ihn zu übertragenden Referenzmenge, bezogen auf den Standardfettgehalt, und das zu zahlende Entgelt mit. Der Nachfrager hat das Entgelt innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Mitteilung an die Übertragungsstelle zu zahlen.

(6) Sobald sämtliche Neuberechnungen nach Absatz 4 und die Entgelte sämtlicher Nachfrager nach Absatz 5 eingegangen sind, teilt die Übertragungsstelle dem jeweiligen Nachfrager sowie dem Käufer und der Landesstelle, die nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 für den jeweiligen Nachfrager zuständig sind, in Form einer Übertragungsbescheinigung mit, in welcher Höhe Referenzmengen auf den Nachfrager übertragen werden. Auf der Grundlage der Übertragungsbescheinigung erfolgt eine Neuberechnung nach § 35. Die Übertragungsstelle zahlt innerhalb von 14 Tagen nach Eingang sämtlicher Entgelte aller Nachfrager das Entgelt für die jeweils übertragene Referenzmenge an die Anbieter.


§ 20 Aufzeichnungen



(1) Die Übertragungsstellen führen unverzüglich für jeden Übertragungsstellentermin Aufzeichnungen, mit denen sich die Durchführung des jeweiligen Übertragungsstellenverfahrens im Einzelnen nachvollziehen lässt. Die Aufzeichnungen und die zugehörigen Unterlagen sind bis zum Ende des sechsten auf ihre Entstehung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufzeichnungen umfassen insbesondere

1.
den Inhalt sämtlicher Angebote und Nachfragegebote,

2.
die zugelassenen und nicht zugelassenen Bieter,

3.
die Gleichgewichtspreisermittlung einschließlich der Zwischenpreisermittlung,

4.
die Ermittlung des Kürzungssatzes,

5.
die übertragenen und nicht übertragenen Referenzmengen, jeweils bezogen auf den einzelnen zugelassenen Bieter und als Summen,

6.
die eingenommenen und ausgegebenen Entgelte, jeweils bezogen auf den einzelnen zugelassenen Bieter und als Summen, sowie

7.
die Höhe der eingegangenen, einbehaltenen und freigegebenen Sicherheiten, jeweils bezogen auf den einzelnen Bieter und als Summen.

(3) Soweit die Berechnungsstelle West nach § 16 Abs. 3 und 4 tätig wird, führt sie im Hinblick auf die in Absatz 2 Nr. 3 und 4 genannten Angaben die Aufzeichnungen anstelle der Übertragungsstellen des Übertragungsbereichs West.

(4) Die Oberfinanzdirektion, in deren Zuständigkeitsbereich die jeweilige Übertragungsstelle liegt, erhält nachrichtlich die in Absatz 2 Nr. 5 genannten Aufzeichnungen. Die Aufzeichnungen der Übertragungsstelle Ost werden nachrichtlich den Ländern des Übertragungsbereichs Ost übermittelt.


Unterabschnitt 3 Besondere Übertragungen

§ 21 Erbfolge, Verwandte und Ehegatten



(1) Referenzmengen können im Wege gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge oder bei der Übergabe eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden. Im Falle einer gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge findet § 8 Abs. 3 keine Anwendung. Im Falle einer vorweggenommenen Erbfolge hindern rechtlich zulässige Vorbehalte die Dauerhaftigkeit der Übertragung nicht.

(2) Eine Referenzmenge kann zwischen Verwandten in gerader Linie, Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern übertragen werden.


§ 22 Betriebsübertragung



(1) Wird ein Betrieb, der als selbständige Produktionseinheit zur Milcherzeugung in Höhe von mindestens 70 vom Hundert seiner Referenzmenge bewirtschaftet wird, auf eine natürliche oder juristische Person dauerhaft übertragen oder einer solchen Person durch Verpachtung oder in anderer Weise zeitweilig überlassen, kann eine Referenzmenge, die dem Betriebsinhaber zur Verfügung steht, ganz oder teilweise mit übertragen werden. Die Übertragung der Referenzmenge muss als Bestandteil einer schriftlichen Betriebsübertragung oder -überlassung vereinbart werden. Fällt eine vor der Betriebsübertragung oder -überlassung zeitweilig übertragene Referenzmenge nach der Betriebsübertragung oder -überlassung auf den Übertragenden zurück, kann die Übertragung dieser Referenzmenge auf die in Satz 1 genannte Person im Rahmen der in Satz 2 genannten Vereinbarung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Rückfalls mit vereinbart werden.

(2) Wird der Betrieb zeitweilig überlassen, ist abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 die Referenzmenge nur für den Zeitraum der Überlassung übertragbar. Nach Beendigung der Betriebsüberlassung fällt die Referenzmenge auf den Übertragenden zurück. Erfolgt die Rückübertragung nach dem Ablauf des in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitraums, kann schriftlich vereinbart werden, dass zugleich mit der rückzuübertragenden Referenzmenge eine zusätzliche Referenzmenge übertragen wird. Überträgt der Übertragende während des in Satz 1 genannten Überlassungszeitraums den Betrieb an einen Dritten, tritt hinsichtlich der Referenzmenge der Dritte in die Rechtsposition des Übertragenden ein. Im Falle des Satzes 4 gelten die Absätze 3 bis 5 in Bezug auf den Dritten ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsüberlassung entsprechend.

(3) Im Falle einer dauerhaften Übertragung darf der Übernehmer bis zum Ende des zweiten auf die Übertragung folgenden Zwölfmonatszeitraums keine Referenzmenge auf einen Dritten übertragen. Stellt der Übernehmer einen Antrag auf Ausstellung eines Nachweises nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 oder § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, um entgegen dem Übertragungsverbot eine Bescheinigung über die Übertragung einer ihm zur Verfügung stehenden Referenzmenge auf einen Dritten zu ermöglichen, wird die von dem Nachweis umfasste Referenzmenge eingezogen. Die Summe der nach Satz 2 vorzunehmenden Einziehungen ist auf die Höhe der dauerhaft übernommenen Referenzmenge begrenzt. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn es sich um die Rückübertragung der Referenzmenge des Dritten oder eine Übertragung nach § 21 oder § 30 handelt.

(4) Wird der zusammen mit der Referenzmenge übertragene Betrieb vor dem Ablauf des in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitraums von dem Übernehmer in Höhe der in Absatz 1 Satz 1 genannten Mindestproduktionsmenge auf den zum Zeitpunkt der Übertragung bestehenden Produktionsstätten des Betriebs ganz oder teilweise nicht mehr weiter bewirtschaftet, erfolgt eine Einziehung der übertragenen Referenzmenge. Die Höhe der Einziehung richtet sich nach dem Verhältnis zwischen der Mindestproduktionsmenge und der vermarkteten Menge. Die Einziehung und ihre Berechnung sind für jeden Zwölfmonatszeitraum, der in den in Satz 1 genannten Zeitraum fällt, gesondert vorzunehmen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Rückübertragung nach Absatz 2 Satz 2 und 3.

(5) Die zuständige Landesstelle kann in Fällen besonderer Härte von der Einziehung nach Absatz 3 oder 4 absehen.


§ 23 Gesellschafterstellung



(1) Handelt es sich im Falle einer Übertragung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 bei dem Übernehmer der Referenzmenge um eine Gesellschaft und ist oder wird der Übertragende zugleich Gesellschafter dieser Gesellschaft, tritt an die Stelle der Weiterbewirtschaftungspflicht nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 die in Absatz 2 oder 3 enthaltene Pflicht.

(2) Ist im Falle des Absatzes 1 der Übertragende eine natürliche Person, ist diese Person verpflichtet, nachhaltig durch persönliche Arbeitsleistung zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks bis zum Ende des zweiten auf die Übertragung folgenden Zwölfmonatszeitraums beizutragen.

(3) Ist im Falle des Absatzes 1 der Übertragende eine Gesellschaft, ist diese Gesellschaft oder sind sämtliche ihrer Gesellschafter verpflichtet, Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft für die Dauer des in Absatz 2 genannten Zeitraums zu bleiben. Der nach Satz 1 erforderliche Gesellschaftsanteil hat mindestens dem Wert des übertragenen Betriebs einschließlich der Referenzmenge zu entsprechen.

(4) Die Höhe der Einziehung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 richtet sich abweichend von § 22 Abs. 4 Satz 2 und 3 nach dem Verhältnis zwischen dem Zeitraum der Pflichtverletzung und dem in Absatz 2 genannten Zeitraum, wobei mit dem Beginn der Pflichtverletzung von einer entsprechenden Verletzung im verbleibenden Zeitraum auszugehen ist.

(5) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der Absätze 1 bis 4 erforderlich ist, haben Gesellschaften, die über eine Referenzmenge verfügen, auf Verlangen der zuständigen Landesstelle oder zuständigen Stelle der Bundesfinanzverwaltung die Aufteilung und Inhaberschaft der Gesellschaftsanteile mitzuteilen und nachzuweisen.


§ 24 Beschränkungen zur Abgrenzung der Übertragungsbereiche



(1) Ist der Sitz eines Betriebs, der als selbständige Produktionseinheit zur Milcherzeugung bewirtschaft wird, in einen anderen Übertragungsbereich im Sinne des § 15 Abs. 2 verlagert worden, kann der Betriebsinhaber die Übertragung einer Referenzmenge nach § 22 Abs. 1 Satz 1 erst nach dem Ablauf des zweiten Zwölfmonatszeitraums, der auf den Zwölfmonatszeitraum der Verlagerung folgt, vornehmen.

(2) Liegt im Falle des § 23 Abs. 1 Halbsatz 1 der Betriebssitz der Gesellschaft vor der Übertragung in einem anderen Übertragungsbereich als der Betriebssitz des nach § 22 Abs. 1 Satz 1 übertragenen Betriebs, bleibt es abweichend von § 23 Abs. 1 Halbsatz 2 bei der Weiterbewirtschaftungspflicht nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1. Verfügt die Gesellschaft vor der Übertragung über keinen Betriebssitz oder liegt ihr Betriebssitz zum Zeitpunkt der Übertragung in demselben Übertragungsbereich wie der Betriebssitz des nach § 22 Abs. 1 Satz 1 übertragenen Betriebs, ist Satz 1 im Falle der Verlagerung des Betriebssitzes der Gesellschaft in einen anderen Übertragungsbereich ab dem Zeitpunkt der Verlagerung entsprechend anwendbar.

(3) Wird ein Gesellschaftsanteil einer Gesellschaft, die über eine Referenzmenge verfügt, übertragen und bis zum Ende des zweiten auf die Übertragung folgenden Zwölfmonatszeitraums der Betriebssitz der Gesellschaft in einen anderen Übertragungsbereich im Sinne des § 15 Abs. 2 verlagert, darf die Referenzmenge der Gesellschaft bis zum Ende des in Halbsatz 1 genannten Zeitraums nur auf Produktionsstätten der Gesellschaft, die in dem Übertragungsbereich des vormaligen Betriebssitzes belegen sind, genutzt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Betriebssitz im Sinne des Satzes 1 verlagert und bis zum Ende des zweiten auf die Verlagerung folgenden Zwölfmonatszeitraums ein Gesellschaftsanteil übertragen wird. Auf die Übertragung eines Gesellschaftsanteils entsprechend § 21 oder eine Rückverlagerung des Betriebssitzes in den vormaligen Übertragungsbereich finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung. In Fällen besonderer Härte kann von der Nutzungsbeschränkung ganz oder teilweise abgesehen werden.

(4) Gesellschaften haben die nach Absatz 3 maßgeblichen Umstände der für sie in dem neuen Übertragungsbereich in Bezug auf besondere Übertragungen zuständigen Landesstelle anzuzeigen. Die Landesstelle unterrichtet das für die jeweilige Gesellschaft zuständige Hauptzollamt.

(5) § 23 Abs. 5 findet auf die Überwachung der Einhaltung der Absätze 2 bis 4 entsprechende Anwendung.


§ 25 Ausscheiden eines Gesellschafters; Auflösung einer Gesellschaft



(1) Scheidet ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft, die Inhaber einer Referenzmenge ist, aus, kann im Wege eines schriftlichen Beschlusses der Gesellschaft eine Referenzmenge auf ihn übertragen werden. Der Beschluss kann in einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag enthalten sein. § 8 Abs. 3 bleibt unberührt. Hat ein Gesellschafter keine Referenzmenge auf die Gesellschaft übertragen, ist eine Übertragung nach Satz 1 nur möglich, wenn er seit vier Jahren Gesellschafter ist oder einen Gesellschaftsanteil entsprechend § 21 übernommen hat.

(2) Wird eine Gesellschaft, die Inhaber einer Referenzmenge ist, aufgelöst, können neben den in dieser Verordnung vorgesehenen Übertragungsmöglichkeiten Referenzmengen im Rahmen der Auflösung auf Gesellschafter im Wege eines schriftlichen Beschlusses der Gesellschaft übertragen werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Mit der Übertragung enden nach § 23 Abs. 2 und 3 bestehende Pflichten.

(3) Eine Referenzmenge, bei der seit ihrer Übertragung auf die Gesellschaft noch nicht der zweite auf die Übertragung folgende Zwölfmonatszeitraum abgelaufen ist, kann nur auf denjenigen Gesellschafter rückübertragen werden, der die jeweilige Referenzmenge auf die Gesellschaft übertragen hat.


§ 26 Insolvenz



Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Inhabers einer Referenzmenge kann eine Referenzmenge durch den Insolvenzverwalter oder das für das Insolvenzverfahren zuständige Gericht nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten übertragen werden, soweit der Inhaber der Referenzmenge entweder über keinen Milcherzeugungsbetrieb verfügt oder sein Milcherzeugungsbetrieb im Rahmen des Insolvenzverfahrens aufgelöst oder zusammen mit der Referenzmenge nach § 22 Abs. 1 Satz 1 übertragen wird.


§ 27 Verfahren der Übertragungsbescheinigung



(1) Im Falle einer Übertragung nach den §§ 21 bis 26 ist von dem Übernehmer der Referenzmenge bei der für ihn zuständigen Landesstelle eine Übertragungsbescheinigung zu beantragen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind neben den für die Nachprüfung der Übertragung erforderlichen Unterlagen zur Kontrolle, dass die Referenzmenge übertragbar ist, beizufügen:

1.
ein Nachweis, in welcher Höhe der Übertragende über eine noch nicht genutzte Referenzmenge verfügt, wobei

a)
für die Nichtnutzung das Ende des Monats, der dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachweises vorangeht, maßgeblich ist und

b)
eine bis zum Zeitpunkt der Ausstellung nach § 32 Abs. 1 erfolgte Meldung zur Einziehung anzugeben ist;

2.
ein Nachweis

a)
über den Referenzfettgehalt der Referenzmenge, wenn es sich um eine Anlieferungs-Referenzmenge handelt, und

b)
darüber, dass die Referenzmenge keiner von einer Landesstelle vorzunehmenden Einziehung unterliegt und von keinem Übertragungsverbot betroffen ist, wobei insbesondere der Anspruch eines Dritten auf Rückgewähr oder Übernahme der Referenzmenge zu prüfen ist.

Die Nachweise haben sich je nach übertragener Referenzmenge auf Anlieferungs- oder Direktverkaufs-Referenzmengen zu beziehen.

(3) Der Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist frühestens zwei Monate vor dem Antrag nach Absatz 1 auf Verlangen des Übertragenden auszustellen. Die Ausstellung erfolgt im Falle einer Anlieferungs-Referenzmenge durch den für den Übertragenden zuständigen Käufer und im Falle einer Direktverkaufs-Referenzmenge durch das für den Übertragenden zuständige Hauptzollamt. Bezüglich einer Übertragung zum 1. April braucht der Nachweis keine Angabe zur Höhe der noch nicht erfolgten Nutzung zu enthalten. Die von dem Nachweis erfasste Referenzmenge kann von dem Übertragenden nur zur Vermarktung genutzt werden, soweit er sie nicht überträgt.

(4) Der Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist frühestens zwei Monate vor dem Antrag nach Absatz 1 auf Verlangen des Übertragenden von der für ihn bezüglich besonderer Übertragungen zuständigen Landesstelle auszustellen. Handelt es sich bei der Landesstelle nach Satz 1 um die in Absatz 1 genannte Landesstelle, bedarf es keines Nachweises nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2. Verfügt der Übertragende über Referenzmengen mit unterschiedlichen Referenzfettgehalten, ist in dem Nachweis der Referenzfettgehalt derjenigen Referenzmenge, deren Übertragung bescheinigt werden soll, anzugeben.

(5) Soweit für den Übertragenden kein Käufer zuständig ist, tritt an die Stelle des in Absatz 3 genannten Käufers derjenige Käufer, bei dem die Referenzmenge zuletzt beliefert worden ist. Dieser Käufer hat in dem Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 zu bestätigen, dass ein Übergang der Referenzmenge auf den Übertragenden bei dem vorherigen Inhaber der Referenzmenge im Wege einer Neuberechnung nach § 35 berücksichtigt worden ist.

(6) Handelt es sich im Falle des § 8 Abs. 2 Satz 2 bei dem Übernehmenden um keinen Milcherzeuger und stellt dieser innerhalb von vier Wochen nach der Übertragung keinen Antrag nach Absatz 1, kann die zuständige Landesstelle die Übertragungsbescheinigung von Amts wegen ausstellen.

(7) Soweit es zur Überprüfung der Voraussetzungen der Übertragung erforderlich ist, haben der Übertragende und der Übernehmende auf Verlangen der jeweils zuständigen Stelle die Eigentums- und Pachtverhältnisse ihres gesamten Betriebs und sonstige betriebliche Verhältnisse offen zu legen.

(8) Die Übertragungsbescheinigung ist dem Übertragenden und dem Übernehmenden bekannt zu geben.


§ 28 Inhalt der Übertragungsbescheinigung



(1) Die Übertragungsbescheinigung nach § 27 enthält

1.
Name und Anschrift des Übertragenden und des Übernehmenden,

2.
die Höhe der übertragenen Referenzmenge und bei Anlieferungs-Referenzmengen deren Referenzfettgehalt,

3.
die Art und den Zeitpunkt der Übertragung einschließlich einer Bezugnahme auf die zugrunde liegenden Schriftstücke,

4.
den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung und

5.
den Hinweis auf Verfügungsbeschränkungen, Nutzungsbeschränkungen und Handlungspflichten, die nach dieser Verordnung mit der Übertragung verbunden sind.

(2) Die zuständige Landesstelle kann soweit erforderlich weitere Angaben in die Übertragungsbescheinigung aufnehmen.


§ 29 Spätere Antragstellung



(1) Erfolgt die Antragstellung nach § 27 Abs. 1 in einem dem Zeitpunkt der Übertragung nachfolgenden Zwölfmonatszeitraum, wird die Übertragung erst ab dem Beginn des Zwölfmonatszeitraums, in dem der Antrag bei der zuständigen Landesstelle eingegangen ist, wirksam. In Fällen besonderer Härte kann ein früherer Zeitpunkt festgelegt und bescheinigt werden.

(2) Absatz 1 findet im Falle der Beendigung einer zeitweiligen Übertragung nach § 22 Abs. 2 keine Anwendung.


§ 30 Zeitweilige Übertragung im Falle verendeter oder getöteter Milchkühe



(1) Der Inhaber einer Referenzmenge kann

1.
im Falle des Verendens oder der Tötung von mindestens 20 vom Hundert der Milchkühe seines Bestandes auf Grund einer Tierseuche, einer Tierkrankheit oder eines vergleichbaren Ereignisses oder

2.
im Falle des Verendens oder der Nottötung von mindestens 20 vom Hundert der Milchkühe seines Bestandes infolge höherer Gewalt

während des laufenden und des nächsten Zwölfmonatszeitraums seine Referenzmenge, soweit er sie in einem Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzt, für den laufenden und den nächsten Zwölfmonatszeitraum einem anderen Milcherzeuger, der an denselben Käufer liefert, zur Nutzung überlassen. Jede Überlassungsvereinbarung muss eine Referenzmenge von mindestens 1 000 Kilogramm erfassen, soweit nicht die Referenzmenge des Überlassenden geringer ist. § 8 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Die Überlassungsvereinbarung muss zwischen dem Überlassenden und dem Übernehmenden schriftlich abgeschlossen werden. Eine Ausfertigung der Vereinbarung muss dem Käufer bis zum 31. März des jeweiligen Zwölfmonatszeitraums zur Registrierung vorliegen. Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger ein Muster für die Überlassungsvereinbarung bekannt machen. Der Ausfertigung der Vereinbarung sind ein Nachweis über den Gesamtbestand der Milchkühe vor dem Eintritt des in Absatz 1 vorausgesetzten Ereignisses sowie im Falle

1.
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die Ablichtung einer entsprechenden amtstierärztlichen Bescheinigung und ein Nachweis über das Verenden oder die Tötung sowie

2.
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis über das Vorliegen höherer Gewalt sowie das Verenden oder die Nottötung

beizufügen.

(3) Erfüllt die Überlassungsvereinbarung unter Berücksichtigung der beizufügenden Nachweise die Voraussetzungen des Absatzes 1, registriert der Käufer die Überlassungsvereinbarung bis zum 31. März des jeweiligen Zwölfmonatszeitraums und teilt die Registrierung in Form einer Neuberechnung nach § 35 den in Absatz 2 Satz 1 genannten Milcherzeugern und dem für ihn zuständigen Hauptzollamt innerhalb von einer Woche mit. Der Mitteilung an das Hauptzollamt ist die Überlassungsvereinbarung einschließlich der zugehörigen Nachweise beizufügen.

(4) Sieht der Käufer die Voraussetzungen des Absatzes 1 als nicht erfüllt an, legt er die Überlassungsvereinbarung einschließlich der zugehörigen Nachweise dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Hauptzollamt unverzüglich vor. Das Hauptzollamt entscheidet innerhalb von drei Wochen über die Registrierung durch den Käufer und teilt seine Entscheidung den in Absatz 2 Satz 1 genannten Milcherzeugern und dem Käufer mit. Soweit das Hauptzollamt die Überlassung genehmigt, nimmt der Käufer die Neuberechnung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 vor.

(5) Ist der Käufer eine örtliche Milchsammelgenossenschaft oder ein vergleichbarer Zusammenschluss, der die Milch nicht selbst verarbeitet, tritt für die Zwecke der Absätze 1 bis 4 an die Stelle eines solchen Zusammenschlusses derjenige, der von ihm die Milch entgeltlich bezieht, soweit es sich bei dieser Person ebenfalls um einen Käufer handelt. In der Registrierung nach Absatz 3 Satz 1 ist auf ein Vorliegen des Satzes 1 hinzuweisen.