(1) Referenzmengen können im Wege gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge oder bei der Übergabe eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden. Im Falle einer gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge findet §
8 Abs. 3 keine Anwendung. Im Falle einer vorweggenommenen Erbfolge hindern rechtlich zulässige Vorbehalte die Dauerhaftigkeit der Übertragung nicht.
(2) Eine Referenzmenge kann zwischen Verwandten in gerader Linie, Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern übertragen werden.
§ 8 MilchAbgV Grundsätze ... Milcherzeuger sein. Satz 1 gilt nicht im Falle 1. einer Erbfolge im Sinne des § 21 Abs. 1, 2. einer Übertragung nach § 21 Abs. 2 zwischen a) ... einer Erbfolge im Sinne des § 21 Abs. 1, 2. einer Übertragung nach § 21 Abs. 2 zwischen a) Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern oder b) ...
§ 51 MilchAbgV Ausnahmen ... 2. der Verpächter für sich oder eine Person, die mit ihm im Sinne des § 21 Abs. 2 verbunden ist, nachweisen kann, dass die Referenzmenge für eine eigene Milcherzeugung ...