(1) Scheidet ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft, die Inhaber einer Referenzmenge ist, aus, kann im Wege eines schriftlichen Beschlusses der Gesellschaft eine Referenzmenge auf ihn übertragen werden. Der Beschluss kann in einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag enthalten sein. §
8 Abs. 3 bleibt unberührt. Hat ein Gesellschafter keine Referenzmenge auf die Gesellschaft übertragen, ist eine Übertragung nach Satz 1 nur möglich, wenn er seit vier Jahren Gesellschafter ist oder einen Gesellschaftsanteil entsprechend §
21 übernommen hat.
(2) Wird eine Gesellschaft, die Inhaber einer Referenzmenge ist, aufgelöst, können neben den in dieser Verordnung vorgesehenen Übertragungsmöglichkeiten Referenzmengen im Rahmen der Auflösung auf Gesellschafter im Wege eines schriftlichen Beschlusses der Gesellschaft übertragen werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Mit der Übertragung enden nach §
23 Abs. 2 und 3 bestehende Pflichten.
(3) Eine Referenzmenge, bei der seit ihrer Übertragung auf die Gesellschaft noch nicht der zweite auf die Übertragung folgende Zwölfmonatszeitraum abgelaufen ist, kann nur auf denjenigen Gesellschafter rückübertragen werden, der die jeweilige Referenzmenge auf die Gesellschaft übertragen hat.