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§ 31 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

§ 31 Kürzung von Referenzmengen und Referenzfettgehalten



(1) Soweit die Bundesrepublik Deutschland die ihr nach der EG-Milchabgabenregelung zugewiesene einzelstaatliche Anlieferungs-Referenzmenge überschreitet, sind alle einzelbetrieblichen Anlieferungs-Referenzmengen nach Maßgabe des Absatzes 3 linear gekürzt. Satz 1 gilt für Direktverkaufs-Referenzmengen entsprechend.

(2) Soweit der gewogene Durchschnitt der einzelbetrieblichen Referenzfettgehalte den nach der EG-Milchabgabenregelung der Bundesrepublik Deutschland zugewiesenen einzelstaatlichen Referenzfettgehalt überschreitet, sind alle einzelbetrieblichen Referenzfettgehalte nach Maßgabe des Absatzes 3 linear gekürzt.

(3) Den sich aus der EG-Milchabgabenregelung für die Zwecke des Absatzes 1 oder 2 ergebenden Kürzungssatz macht das Bundesministerium im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt. Die jeweilige Kürzung wird ab dem Zwölfmonatszeitraum, der auf den Zwölfmonatszeitraum folgt, in dem die Überschreitung eingetreten ist, wirksam und ist vor dem 1. August des Zwölfmonatszeitraums, in dem sie wirksam wird, in Form einer Neuberechnung nach § 35 sämtlichen von der Kürzung betroffenen Inhabern von Referenzmengen mitzuteilen.