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§ 30 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

§ 30 Zeitweilige Übertragung im Falle verendeter oder getöteter Milchkühe



(1) Der Inhaber einer Referenzmenge kann

1.
im Falle des Verendens oder der Tötung von mindestens 20 vom Hundert der Milchkühe seines Bestandes auf Grund einer Tierseuche, einer Tierkrankheit oder eines vergleichbaren Ereignisses oder

2.
im Falle des Verendens oder der Nottötung von mindestens 20 vom Hundert der Milchkühe seines Bestandes infolge höherer Gewalt

während des laufenden und des nächsten Zwölfmonatszeitraums seine Referenzmenge, soweit er sie in einem Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzt, für den laufenden und den nächsten Zwölfmonatszeitraum einem anderen Milcherzeuger, der an denselben Käufer liefert, zur Nutzung überlassen. Jede Überlassungsvereinbarung muss eine Referenzmenge von mindestens 1 000 Kilogramm erfassen, soweit nicht die Referenzmenge des Überlassenden geringer ist. § 8 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Die Überlassungsvereinbarung muss zwischen dem Überlassenden und dem Übernehmenden schriftlich abgeschlossen werden. Eine Ausfertigung der Vereinbarung muss dem Käufer bis zum 31. März des jeweiligen Zwölfmonatszeitraums zur Registrierung vorliegen. Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger ein Muster für die Überlassungsvereinbarung bekannt machen. Der Ausfertigung der Vereinbarung sind ein Nachweis über den Gesamtbestand der Milchkühe vor dem Eintritt des in Absatz 1 vorausgesetzten Ereignisses sowie im Falle

1.
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die Ablichtung einer entsprechenden amtstierärztlichen Bescheinigung und ein Nachweis über das Verenden oder die Tötung sowie

2.
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis über das Vorliegen höherer Gewalt sowie das Verenden oder die Nottötung

beizufügen.

(3) Erfüllt die Überlassungsvereinbarung unter Berücksichtigung der beizufügenden Nachweise die Voraussetzungen des Absatzes 1, registriert der Käufer die Überlassungsvereinbarung bis zum 31. März des jeweiligen Zwölfmonatszeitraums und teilt die Registrierung in Form einer Neuberechnung nach § 35 den in Absatz 2 Satz 1 genannten Milcherzeugern und dem für ihn zuständigen Hauptzollamt innerhalb von einer Woche mit. Der Mitteilung an das Hauptzollamt ist die Überlassungsvereinbarung einschließlich der zugehörigen Nachweise beizufügen.

(4) Sieht der Käufer die Voraussetzungen des Absatzes 1 als nicht erfüllt an, legt er die Überlassungsvereinbarung einschließlich der zugehörigen Nachweise dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Hauptzollamt unverzüglich vor. Das Hauptzollamt entscheidet innerhalb von drei Wochen über die Registrierung durch den Käufer und teilt seine Entscheidung den in Absatz 2 Satz 1 genannten Milcherzeugern und dem Käufer mit. Soweit das Hauptzollamt die Überlassung genehmigt, nimmt der Käufer die Neuberechnung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 vor.

(5) Ist der Käufer eine örtliche Milchsammelgenossenschaft oder ein vergleichbarer Zusammenschluss, der die Milch nicht selbst verarbeitet, tritt für die Zwecke der Absätze 1 bis 4 an die Stelle eines solchen Zusammenschlusses derjenige, der von ihm die Milch entgeltlich bezieht, soweit es sich bei dieser Person ebenfalls um einen Käufer handelt. In der Registrierung nach Absatz 3 Satz 1 ist auf ein Vorliegen des Satzes 1 hinzuweisen.



 

Zitierungen von § 30 MilchAbgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 MilchAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchAbgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 MilchAbgV Betriebssitz
... Bezug auf den vormaligen Betriebssitz für besondere Übertragungen (§§ 21 bis 30 ) zuständig war, anzuzeigen.  ...
§ 22 MilchAbgV Betriebsübertragung
... der Referenzmenge des Dritten oder eine Übertragung nach § 21 oder § 30 handelt. (4) Wird der zusammen mit der Referenzmenge übertragene Betrieb vor dem ...
§ 55 MilchAbgV Erhöhung von zeitweilig übertragenen Referenzmengen
... Übernehmer. Satz 1 gilt nicht im Falle einer zeitweiligen Überlassung nach § 30. Die Vertragsparteien der zeitweiligen Übertragung können eine dauerhafte ...