Die
Arzneimittelpreisverordnung vom
14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), zuletzt geändert durch Artikel
24 des Gesetzes vom
14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Satz 1 wird folgende Nummer 7 angefügt:
- „7.
- von aus Fertigarzneimitteln entnommenen Teilmengen, soweit deren Darreichungsform, Zusammensetzung und Stärke unverändert bleibt."
- b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Im Fall von Satz 1 Nr. 7 können Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände das Verfahren für die Berechnung der Apothekenabgabepreise für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel mit Apotheken oder deren Verbänden vereinbaren."
- 2.
- In § 2 Abs. 1 bis 5 wird jeweils das Wort „Herstellerabgabepreis" durch die Wörter „Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers" ersetzt.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird das Wort „Herstellerabgabepreises" durch die Wörter „Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 werden das Wort „Hersteller" durch die Wörter „pharmazeutischen Unternehmer" und das Wort „Herstellerabgabepreis" durch die Wörter „Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Für die erneute Abgabe der an eine Apotheke zurückgegebenen verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel durch die Apotheke beträgt der Festzuschlag 5,80 Euro."
- 4.
- In § 6 werden die Wörter „während der allgemeinen Ladenschlusszeiten gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss" durch die Wörter „in der Zeit von 20 bis 6 Uhr, an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr" ersetzt.
- 5.
- In § 10 wird Absatz 3 aufgehoben.
- 6.
- Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:
„§ 11 Preise in besonderen Fällen
Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln in den Fällen des § 78 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes wird bei Anwendung dieser Verordnung der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers durch den Länderabgabepreis ersetzt. Bei Abgabe von Stoffen oder Zubereitungen ist zur Berechnung des Apothekeneinkaufspreises sowie bei Vereinbarungen über Apothekeneinkaufspreise nach § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 4 ebenfalls der Länderabgabepreis zugrunde zu legen. Abweichend von § 4 Abs. 3 sowie § 5 Abs. 4 und 5 können auch die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten Verbände der Apotheker mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden Vereinbarungen über die Apothekeneinkaufspreise und Zuschläge treffen."