Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.05.2019 aufgehoben

§ 1 - Feuerzeugverordnung (FeuerzeugV)

V. v. 03.04.2007 BGBl. I S. 486 (Nr. 12); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 554
Geltung ab 17.04.2007; FNA: 8053-7-2 Sonstige Vorschriften
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§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von Feuerzeugen auf dem Markt.

(2) Diese Verordnung gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 nicht für Feuerzeuge, wenn

1.
der Hersteller, Bevollmächtigte oder Einführer der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass diese im Hinblick auf eine zu erwartende Lebensdauer von mindestens fünf Jahren, einschließlich der Reparaturen, entwickelt, hergestellt und verkauft werden,

2.
für diese eine Herstellergarantie von mindestens zwei Jahren nach Maßgabe der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12) gilt,

3.
diese während ihrer gesamten Lebensdauer sicher nachfüllbar und reparaturfähig sind und

4.
deren Teile, die kein Verbrauchsmaterial sind, aber nach Ablauf der Garantie im andauernden Gebrauch unter Umständen verschleißen oder ausfallen, von einer vom Hersteller zugelassenen oder spezialisierten Kundendiensteinrichtung mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum ersetzt oder repariert werden können.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekt.


Text in der Fassung des Artikels 25 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts G. v. 8. November 2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131 m.W.v. 1. Dezember 2011

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Frühere Fassungen von § 1 FeuerzeugV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 25 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
vom 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
aktuell vorher 16.01.2009Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Feuerzeugverordnung
vom 09.01.2009 BGBl. I S. 33
aktuell vorher 30.07.2008Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Feuerzeugverordnung
vom 24.07.2008 BGBl. I S. 1404
aktuellvor 30.07.2008Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 FeuerzeugV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FeuerzeugV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeuerzeugV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Feuerzeugverordnung
V. v. 24.07.2008 BGBl. I S. 1404; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 09.01.2009 BGBl. I S. 33
Artikel 1 1. FeuerzVÄndV
... vom 3. April 2007 (BGBl. I S. 486) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 wird das Wort „erstmalige" gestrichen. 2. § 3 wird wie folgt ...

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 25 ProdSNG Änderung der Feuerzeugverordnung
... auf dem Markt (Feuerzeugverordnung - FeuerzeugV)". 2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „das Inverkehrbringen von Feuerzeugen" durch die ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Feuerzeugverordnung
V. v. 09.01.2009 BGBl. I S. 33
Artikel 1 2. FeuerzVÄndV
... vom 24. Juli 2008 (BGBl. I S. 1404), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 wird das Wort „erstmalige" gestrichen. 2. § 3 wird wie folgt ...


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