Auf Grund des §
94a Nr. 1 Buchstabe a und b des
Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1662), geändert durch Artikel
210 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Die
Erste Agrarstatistikverordnung vom
20. November 2002 (BGBl. I S. 4415), geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3584), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die §§ 1 und 3 werden aufgehoben.
- 2.
- Nach § 4 werden folgende §§ 5 bis 8 angefügt:
„§ 5 Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung
(1) Im Rahmen der Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung wird die Erhebung der Merkmale nach §
11 Abs. 1 Nr. 2 des
Agrarstatistikgesetzes ausgesetzt.
(2) Erhebungsmerkmale der Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung beim Anbau von Zierpflanzen sind:
- 1.
- die Grundfläche nach Pflanzengruppen unter Glas und im Freiland,
- 2.
- die beheizte Grundfläche unter Glas,
- 3.
- die Zahl der erzeugten Topfpflanzen nach Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Verwendungszwecken,
- 4.
- bei Schnittblumen und Zierpflanzen zum Schnitt die Anbaufläche nach Pflanzenarten unter Glas und im Freiland.
(3) Der Berichtszeitpunkt für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nr. 1 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 ist der Zeitraum von Juli des Vorjahres bis Juni des laufenden Jahres.
§ 6 Baumschulerhebung
(1) Im Rahmen der Baumschulerhebung wird die Erhebung der Bestände an Forstpflanzen nach Zahl und Art (§
14 Abs. 1 des
Agrarstatistikgesetzes) ausgesetzt.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 umfassen die Erhebungsmerkmale der Baumschulerhebung nach §
14 Abs. 1 des
Agrarstatistikgesetzes jeweils zusätzlich die Unterscheidung nach Kulturformen.
§ 7 Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben
(1) Abweichend von §
80 Abs. 1 des
Agrarstatistikgesetzes wird die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben ab 2007 jährlich durchgeführt.
(2) Die Erhebung der Merkmale Einschlagsprogramm und Verkauf von Rohholz (§
81 Abs. 1 des
Agrarstatistikgesetzes) wird ausgesetzt.
§ 8 Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung
(1) Abweichend von §
83 Satz 1 des
Agrarstatistikgesetzes wird die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung ab 2007 jährlich durchgeführt.
- 1.
- Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale Zugänge und Abgänge das jeweilige Kalenderjahr,
- 2.
- Berichtszeitpunkt für die Bestände das Ende des jeweiligen Kalenderjahres."
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. April 2007.
Der Bundesrat hat zugestimmt.