(2) Dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bleibt die Entscheidung über Widersprüche vorbehalten, wenn der Behördenleiter des Umweltbundesamtes selbst betroffen ist.
(1) Aufgrund des §
174 Abs. 3 des
Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis der unter Abschnitt I genannten Behörde, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig ist.
(2) Für besondere Fälle behalte ich mir die Vertretung des Dienstherrn vor.
(1) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom
7. August 2000 (BGBl. I S. 1347) insoweit außer Kraft.
(2) Soweit durch diese Anordnung die Zuständigkeiten der in Abschnitt I genannten Behörde erweitert werden, bleibt es für Widersprüche, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung eingelegt, und Klagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind, bei der bisherigen Regelung.