Das
Spruchverfahrensgesetz vom
12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Artikel
12 Abs. 4 des Gesetzes vom
10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Nr. 4 wird nach der Angabe §§ 15, 34," die Angabe 122h, 122i," eingefügt.
- 2.
- § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
4. der in Nummer 4 genannten §§ 15, 34, 176 bis 181, 184, 186, 196 und 212 des Umwandlungsgesetzes die Eintragung der Umwandlung im Handelsregister nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;".
- b)
- Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
5. der in Nummer 4 genannten §§ 122h und 122i des Umwandlungsgesetzes die Eintragung der grenzüberschreitenden Verschmelzung nach den Vorschriften des Staates, dessen Recht die übertragende oder neue Gesellschaft unterliegt;".
- c)
- Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Nummern 6 und 7.
- 3.
- In § 6a Satz 1 werden das Wort baren" gestrichen und nach dem Wort Zuzahlung" die Wörter oder Barabfindung" eingefügt.
- 4.
- Nach § 6b wird der folgende § 6c eingefügt:
§ 6c Gemeinsamer Vertreter bei grenzüberschreitender Verschmelzung
Wird bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (§ 122a des Umwandlungsgesetzes) gemäß § 122h oder § 122i des Umwandlungsgesetzes ein Antrag auf Bestimmung einer Zuzahlung oder Barabfindung gestellt, bestellt das Gericht auf Antrag eines oder mehrerer Anteilsinhaber einer beteiligten Gesellschaft, die selbst nicht antragsberechtigt sind, zur Wahrung ihrer Interessen einen gemeinsamen Vertreter, der am Spruchverfahren beteiligt ist. § 6 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 gilt entsprechend."
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449