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§ 1 - Versorgungsfondszuweisungsverordnung (VFZV)

V. v. 11.04.2007 BGBl. I S. 549 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 48 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 2030-2-28-1 Beamte
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§ 1 Höhe der Zuweisungssätze



(1) Die für die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes" maßgebenden Prozentsätze der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Zuweisungssätze) betragen:

1.
für Beamtinnen und Beamte mit besonderer Altersgrenze nach § 51 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes 32,6 Prozent,

2.
für alle übrigen Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes sowie für Richterinnen und Richter 36,9 Prozent,

3.
für alle übrigen Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes 29,3 Prozent,

4.
für alle übrigen Beamtinnen und Beamten des mittleren und einfachen Dienstes 27,9 Prozent,

5.
für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten 36,9 Prozent.

(2) Für Beschäftigte, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird, gelten die Zuweisungssätze der Beamtinnen und Beamten in den entsprechenden Laufbahnen.

(3) Die Zuweisungssätze nach Absatz 1 erhöhen sich im Falle der Begründung des Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses nach Vollendung des 45. Lebensjahres um 50 Prozent und nach Vollendung des 50. Lebensjahres um 100 Prozent. Dies gilt nicht in Fällen des § 16 Absatz 3 des Versorgungsrücklagegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2007 (BGBl. I S. 482), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3245) geändert worden ist.



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Frühere Fassungen von § 1 VFZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Versorgungsfondszuweisungsverordnung
vom 02.03.2011 BGBl. I S. 378
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuellvor 12.02.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 VFZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 VFZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VFZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... „Abs. 1 Satz 3" gestrichen. (24) In § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Versorgungsfondszuweisungsverordnung vom 11. April 2007 (BGBl. I S. 549) wird die ...

Erste Verordnung zur Änderung der Versorgungsfondszuweisungsverordnung
V. v. 02.03.2011 BGBl. I S. 378
Artikel 1 1. VFZVÄndV
... wird die Angabe „VfzV" durch die Angabe „VFZV" ersetzt. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...