§ 2 - Versorgungsfondszuweisungsverordnung (VFZV)

V. v. 11.04.2007 BGBl. I S. 549 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 48 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 2030-2-28-1 Beamte
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§ 2 Zahlverfahren


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die die Bezügezahlungen anordnenden Dienststellen leisten die Zuweisungen für das Kalenderjahr in halbjährlichen Teilbeträgen, die jeweils für das erste Halbjahr bis zum 30. September des Jahres und für das zweite Halbjahr bis zum 31. März des nächsten Jahres auf dem vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat benannten Sonderkonto eingehen müssen.


Text in der Fassung des Artikels 48 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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Frühere Fassungen von § 2 VFZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 48 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

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Zitierungen von § 2 VFZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VFZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VFZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 48 11. ZustAnpV Änderung der Versorgungsfondszuweisungsverordnung
...  In den §§ 2 und 3 der Versorgungsfondszuweisungsverordnung vom 11. April 2007 (BGBl. I S. 549), die zuletzt ...


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