§ 5 - Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV)

V. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 944 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 49
Geltung ab 02.06.2007; FNA: 96-14-1 Luftverkehr
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§ 5 Zeitgebühr


§ 5 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, gelten

1.
für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 204) geändert worden ist, bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung,

2.
für den Zeitaufwand von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Bundes die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte des Bundes nach Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 204) geändert worden ist, und

3.
für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten der Bundesländer die in der Anlage 2 dieser Verordnung bestimmten pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in den Landesverwaltungen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung V. v. 16. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 49 m.W.v. 1. Februar 2024

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Frühere Fassungen von § 5 LuftSiGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.02.2024 (22.02.2024)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung
vom 16.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 49
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
aktuell vorher 11.04.2008Artikel 2 Verordnung zur Einführung von Luftsicherheitsschulungen
vom 02.04.2008 BGBl. I S. 647
aktuellvor 11.04.2008Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5 LuftSiGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 LuftSiGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSiGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 LuftSiGebV (zu § 5 Nummer 3) Stundensätze der Bundesländer zur Abrechnung von Zeitgebühren in Euro (vom 01.02.2024)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt. (181) § 5 Absatz 1 der Luftsicherheitsgebührenverordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 944), die durch ...

Verordnung zur Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung
V. v. 16.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 49
Artikel 1 LuftSiGebVÄndV Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung
... Auslagenverzeichnisses" ersetzt. Die Angabe „und 6" wird gestrichen. 5. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Zeitgebühr Sofern im ... 6" wird gestrichen. 5. § 5 wird wie folgt gefasst: „ § 5 Zeitgebühr Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes ... und Dritter.   Anlage 2 (zu § 5 Nummer 3 ) Stundensätze der Bundesländer zur Abrechnung von Zeitgebühren in Euro  ...

Verordnung zur Einführung von Luftsicherheitsschulungen
V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 647
Artikel 2 LuftSiSchulVEV Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung
... der Prüfungsteilnehmer zu entrichten." 3. Die bisherigen §§ 4 bis 7 werden die §§ 5 bis 8. 4. In dem neuen § 7 wird die Angabe „7 ... zu entrichten." 3. Die bisherigen §§ 4 bis 7 werden die §§ 5 bis 8. 4. In dem neuen § 7 wird die Angabe „7 und 8" durch die Angabe ...


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