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Änderung § 4 LuftSiGebV vom 11.04.2008

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§ 4 LuftSiGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.04.2008 geltenden Fassung
§ 4 LuftSiGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 49
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4 Prüfungsgebühren


vorherige Änderung

 


Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den Nummern 5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses sind die Gebühren spätestens mit Abgabe der namentlichen Aufstellung der Prüfungsteilnehmer zu entrichten.


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