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Änderung § 3 LuftSiGebV vom 01.02.2024

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§ 3 LuftSiGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2024 geltenden Fassung
§ 3 LuftSiGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 49
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Gebühren- und Auslagenschuldnerschaft


(Text neue Fassung)

§ 3 Gebührenschuldner


vorherige Änderung

Gebühren- und Auslagenschuldner sind

1.
für Amtshandlungen nach den Nummern 1 und 4 bis 9 des Gebührenverzeichnisses der Antragsteller;

2. für Amtshandlungen nach den Nummern 2, 11 und 14 des Gebührenverzeichnisses das Luftfahrtunternehmen und der Halter von Luftfahrzeugen;

3. für Amtshandlungen nach Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses der Antragsteller oder im Falle des § 7 Abs. 2 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes der Arbeitgeber des Antragstellers;

4. für Amtshandlungen nach Nummer 10 des Gebührenverzeichnisses der Flugplatzbetreiber;

5. für Amtshandlungen nach den Nummern 12 und 13 des Gebührenverzeichnisses der jeweilige Antragsteller nach den Kapiteln 6 und 7 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. EG Nr. L 355 S. 1).



Gebührenschuldner für Gebühren nach

1. Anlage
1 Nummer 1 und 4 bis 7 sowie 14, 16 und 18 ist der Antragsteller,

2. Anlage 1 Nummer 2, 9, 15 und 17.2 sind das Luftfahrtunternehmen und der Halter von Luftfahrzeugen, die als Gesamtschuldner haften,

3. Anlage 1 Nummer 3 ist der Antragsteller oder im Falle des § 7 Absatz 2 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes der Arbeitgeber des Antragstellers,

4. Anlage 1 Nummer 8 und 17.1 ist der Flugplatzbetreiber,

5. Anlage 1 Nummer 10 und 17.3 ist der reglementierte Beauftragte,

6. Anlage 1 Nummer 11
und 17.4 ist der bekannte Versender,

7. Anlage 1 Nummer 13
und 17.5 ist der reglementierte Lieferant,

8. Anlage 1 Nummer 13 und 18.7 ist der Transporteur,

9. Anlage 1 Nummer 17.6 ist der bekannte Lieferant,

10. Anlage 1 Nummer 17.8 ist der Ausbilder.


(heute geltende Fassung)