§ 5 LuftSiGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.04.2008 geltenden Fassung | § 6 LuftSiGebV n.F. (neue Fassung) in der am 11.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 647 |
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(Text alte Fassung)§ 5 Gebühren- und Auslagenermäßigung und -befreiung | (Text neue Fassung)§ 6 Gebühren- und Auslagenermäßigung und -befreiung |
(Textabschnitt unverändert) Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses können im Einzelfall Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung zugelassen werden. |