Auf Grund des §
2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 des
Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Die Nebenarme An der Lachswehr" und Stadttrave (von der Südkante der Wipperbrücke bis zur Einmündung in die Untertrave)" sowie die beiden Altarme an der Teerhofinsel der Bundeswasserstraße Trave" verlieren die Eigenschaft einer dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraße des Bundes und gehen auf die Hansestadt Lübeck über.
In Nummer 58 der Anlage
1 des
Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962) werden in Spalte 2
- 1.
- die Wörter Nebenarm An der Lachswehr," und die Wörter den beiden Altarmen an der Teerhofinsel" gestrichen und
- 2.
- die Wörter Nebenarm Stadttrave" durch die Wörter Nebenarm Stadttrave (von der Abzweigung aus der Kanaltrave bis zur Südkante der Wipperbrücke)" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. Juli 2007.