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Verordnung über den Übergang von zur Bundeswasserstraße Trave gehörenden Nebenstrecken auf die Hansestadt Lübeck (TraveNSÜbV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:


§ 1



Die Nebenarme „An der Lachswehr" und „Stadttrave (von der Südkante der Wipperbrücke bis zur Einmündung in die Untertrave)" sowie die beiden Altarme an der Teerhofinsel der Bundeswasserstraße „Trave" verlieren die Eigenschaft einer dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraße des Bundes und gehen auf die Hansestadt Lübeck über.


§ 2


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Juli 2007 WaStrG Anlage 1

In Nummer 58 der Anlage 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962) werden in Spalte 2

1.
die Wörter „Nebenarm An der Lachswehr," und die Wörter „den beiden Altarmen an der Teerhofinsel" gestrichen und

2.
die Wörter „Nebenarm Stadttrave" durch die Wörter „Nebenarm Stadttrave (von der Abzweigung aus der Kanaltrave bis zur Südkante der Wipperbrücke)" ersetzt.


§ 3



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. Juli 2007.