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§ 44c - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

§ 44c Verbot der Übernahme



1Ein Tierhalter darf einen Einhufer in seinen Bestand nur übernehmen, wenn der Einhufer

1.
sofern dies nach Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 26 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 vorgeschrieben ist, von einem Equidenpass begleitet wird und

2.
sofern er nach dem 30. Juni 2009 geboren worden ist, mittels Transponder gekennzeichnet ist.

2Im Fall der Übernahme eines Einhufers, der in einem Mitgliedstaat identifiziert worden ist, der von den alternativen Kennzeichnungsmethoden nach Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 Gebrauch gemacht hat, ist Satz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für die Übernahme eines Einhufers durch Transportunternehmen entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 44c ViehVerkV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.04.2020Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 31.03.2020 BGBl. I S. 752
aktuell vorher 09.03.2010Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung
vom 03.03.2010 BGBl. I S. 198
aktuellvor 09.03.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 44c ViehVerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44c ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehVerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 ViehVerkV Ordnungswidrigkeiten (vom 10.04.2020)
...  24. entgegen § 33 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 43 Absatz 1 oder § 44c Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 3, ein dort genanntes Tier übernimmt, 25. ohne ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung
V. v. 03.03.2010 BGBl. I S. 198
Artikel 1 1. ViehVerkVÄndV
...  § 44 Kennzeichnung § 44a Equidenpass § 44b Verbot der Übernahme § 44c Anzeige der Kennzeichnung". b) ... nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 504/2008. § 44b Verbot der Übernahme Ein Tierhalter darf einen Einhufer in seinen Bestand nur ... „20. entgegen § 33 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 43 Absatz 1 oder § 44b ein Rind, ein Schaf, eine Ziege, ein Schwein oder einen Einhufer übernimmt, 21. ...

Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Artikel 1 ViehVerkVuaÄndV Änderung der Viehverkehrsverordnung
... (EU) 2015/262" ersetzt. b) Die Angaben zu § 44b und § 44c werden durch folgende Angaben ersetzt: „§ 44b Rückgabe und ... „§ 44b Rückgabe und Ungültigmachen des Equidenpasses § 44c Verbot der Übernahme § 44d Anzeige der Kennzeichnung". 2. ... ersetzt. c) Absatz 4 wird aufgehoben. 8. Die §§ 44b und 44c werden durch die folgenden §§ 44b bis 44d ersetzt: „§ 44b ... aufgehoben. 8. Die §§ 44b und 44c werden durch die folgenden §§ 44b bis 44d ersetzt: „§ 44b Rückgabe und Ungültigmachen des ... vorgenommen worden ist, an die Aktualisierungsstelle zurückzusenden hat. § 44c Verbot der Übernahme Ein Tierhalter darf einen Einhufer in seinen Bestand nur ... bb) In Nummer 24 wird die Angabe „§ 44b" durch die Wörter „ § 44c Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 3," ersetzt. cc) Nach Nummer 27 wird folgende ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 28 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Viehverkehrsverordnung
...  24. entgegen § 33 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 43 Absatz 1 oder § 44b ein dort genanntes Tier übernimmt, 25. ohne Genehmigung nach § 33 Absatz 2, ...