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Änderung § 44d ViehVerkV vom 09.03.2010

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§ 44c ViehVerkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2010 geltenden Fassung
§ 44d ViehVerkV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
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§ 44c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 44d Anzeige der Kennzeichnung


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Der Tierhalter hat die Kennzeichnung eines Einhufers unverzüglich unter Angabe der in Artikel 38 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 genannten Angaben der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle anzuzeigen.