Änderung § 35 ViehVerkV vom 09.03.2010

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§ 35 ViehVerkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2010 geltenden Fassung
§ 35 ViehVerkV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.03.2010 BGBl. I S. 198

(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Anzeige von Bestandsveränderungen


(Text alte Fassung)

Wer Schafe oder Ziegen in seinen Bestand übernimmt, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ab dem 1. Januar 2008 innerhalb von sieben Tagen nach der Übernahme anzuzeigen, und zwar unter Angabe

(Text neue Fassung)

Wer Schafe oder Ziegen in seinen Bestand übernimmt, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb von sieben Tagen nach der Übernahme anzuzeigen, und zwar unter Angabe

1. der Anzahl der in seinen Bestand verbrachten Tiere,

2. der Registriernummer seines Betriebes,

3. des Datums des Verbringens,

4. der Registriernummer des abgebenden Betriebes,

5. des Datums des Zugangs, soweit es vom Datum des Verbringens abweicht.






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