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Änderung § 44c ViehVerkV vom 09.03.2010

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§ 44c ViehVerkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2010 geltenden Fassung
§ 44c ViehVerkV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.03.2010 BGBl. I S. 198
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 44c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 44c Anzeige der Kennzeichnung


vorherige Änderung

 


Der Tierhalter hat die Kennzeichnung eines Einhufers unverzüglich unter Angabe der in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 genannten Angaben der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle anzuzeigen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)