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Änderung § 14 ViehVerkV vom 10.04.2020

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§ 14 ViehVerkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.04.2020 geltenden Fassung
§ 14 ViehVerkV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Sammelstellen


(1) 1 Eine Einrichtung, in der Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel aus verschiedenen Betrieben für den Handel zusammengeführt werden (Sammelstelle), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. 2 Satz 1 gilt nicht für Viehausstellungen, Viehmärkte, die Betriebsstätten eines Viehhandelsunternehmens und Schlachtstätten.

(2) 1 Eine Sammelstelle wird auf Antrag des Betreibers von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit

1. die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt sind,

(Text alte Fassung)

2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 2 Nr. 2 bis 4 eingehalten werden, und

(Text neue Fassung)

2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 2 Nummer 1 und Nummer 3 bis 5 eingehalten werden, und

3. die Sammelstelle gleichzeitig nur für Zucht- und Nutztiere oder nur für Schlachttiere betrieben wird.

2 Die Zulassung kann auf die Zusammenführung von Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.