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Änderung § 22 ViehVerkV vom 10.04.2020

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§ 22 ViehVerkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.04.2020 geltenden Fassung
§ 22 ViehVerkV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Desinfektionskontrollbuch


(1) Der Fahrer eines Viehtransportfahrzeuges, für das nach § 17 Abs. 1 bis 3 eine Reinigung und Desinfektion vorgeschrieben ist, hat für jedes Fahrzeug gesondert ein Desinfektionskontrollbuch mitzuführen, das folgende Angaben enthält:

1. Tag des Transportes,

2. Art der beförderten Tiere,

3. Ort und Tag der Reinigung und Desinfektion des Fahrzeuges,

4. Handelsname des verwendeten Desinfektionsmittels.

(Text alte Fassung)

(2) Der Viehhandelsunternehmer, der Transportunternehmer und der Betreiber einer Sammelstelle oder einer Schlachtstätte haben über Art und Verbrauch des verwendeten Desinfektionsmittels schriftliche Aufzeichnungen zu machen.

(Text neue Fassung)

(2) Der Viehhandelsunternehmer, der Transportunternehmer und der Betreiber einer Sammelstelle oder einer Schlachtstätte haben über Art und Verbrauch des verwendeten Desinfektionsmittels Aufzeichnungen zu machen.