(1) Lagerinhaber haben das Aufreißen von Zigarren, Zigarillos und Zigaretten im Steuerlager sowie das Vernichten und Vergällen von Tabakwaren dem zuständigen Hauptzollamt jeweils mindestens eine Woche vorher unter Angabe des Zeitpunkts, des Ortes und der Menge anzumelden. Das Hauptzollamt kann, wenn die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden, unter Widerrufsvorbehalt
- 1.
- kürzere Anmeldefristen zulassen,
- 2.
- auf die Anmeldung der Menge verzichten,
- 3.
- auf die jeweilige Anmeldung des Aufreißens, Vernichtens und Vergällens von Tabakwaren verzichten.
(2) Lagerinhaber, Personen nach §
12 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes und Einführer haben das Vernichten oder Ungültigmachen von Steuerzeichen jeweils eine Woche vorher in dem Antrag nach §
24 Abs. 1 Satz 1 unter Angabe des Zeitpunkts und des Ortes schriftlich anzumelden. Das zuständige Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt kürzere Anmeldefristen zulassen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 1 VStuBrennOÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung ... 12 Abs. 3 Satz 3, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 4 und § 29 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils vor dem Wort Hauptzollamt" das Wort ... das Wort zuständige" eingefügt. 11. In § 24 Abs. 5, § 29 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2 und § 32 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils vor dem Wort ...