Änderung § 30 TabStV vom 01.04.2008

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§ 30 TabStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 30 TabStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Anschreibungen


(Text alte Fassung)

(1) Über die Herstellung, Lagerung und die gewerbliche Einfuhr und das Verbringen von Tabakwaren, den Bezug von Steuerzeichen sind Anschreibungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Auf Anordnung des Hauptzollamtes sind über Vorgänge, die für die Steueraufsicht von Bedeutung sind, ergänzende Anschreibungen zu führen. Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß von den Vordrucken abgewichen wird, und daß Anschreibungen nach vorgeschriebenem Vordruck nicht geführt werden.

(Text neue Fassung)

(1) Über die Herstellung, Lagerung und die gewerbliche Einfuhr und das Verbringen von Tabakwaren, den Bezug von Steuerzeichen sind Anschreibungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Auf Anordnung des zuständigen Hauptzollamtes sind über Vorgänge, die für die Steueraufsicht von Bedeutung sind, ergänzende Anschreibungen zu führen. Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß von den Vordrucken abgewichen wird, und daß Anschreibungen nach vorgeschriebenem Vordruck nicht geführt werden.

(2) Über andere der Steueraufsicht unterliegende Vorgänge sind auf Anordnung des Hauptzollamtes für Zwecke der Steueraufsicht besondere Anschreibungen zu führen.

(3) Die Vorgänge sind spätestens am darauffolgenden dritten Arbeitstag einzutragen. Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt Vereinfachungen zulassen.






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