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Änderung § 32 TabStV vom 01.04.2008

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§ 32 TabStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 32 TabStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Bestandsaufnahme


(1) Lagerinhaber, Verwender, Personen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes und Einführer von Tabakwaren haben je Kalenderjahr ihre Bestände an Tabakwaren, gleichgestellten Erzeugnissen und Steuerzeichen festzustellen.

(Text alte Fassung)

(2) Sie haben den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme spätestens drei Wochen vorher, das Ergebnis spätestens vier Wochen nachher dem Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann anordnen, daß das Ergebnis der Bestandsaufnahme nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck angezeigt wird.

(Text neue Fassung)

(2) Sie haben den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme spätestens drei Wochen vorher, das Ergebnis spätestens vier Wochen nachher dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann anordnen, daß das Ergebnis der Bestandsaufnahme nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck angezeigt wird.

(3) Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß alle oder einzelne Bestände auf Grund einer permanenten Inventur festgestellt und angezeigt werden, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, daß die Bestände nach Art und Menge auch ohne körperliche Aufnahme festgestellt werden können.

(4) Die Bestände können anstelle oder zusätzlich zu den Bestandsaufnahmen nach den Absätzen 1 und 3 auch amtlich festgestellt werden.




 
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