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Zu den §§ 15 bis 17 des Gesetzes - Tabaksteuerverordnung (TabStV)

V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1738; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-1-7-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu den §§ 15 bis 17 des Gesetzes

§ 17 Verkehr unter Steueraussetzung - Allgemeines -



(1) Der Steuerlagerinhaber, der Tabakwaren aus einem Steuerlager im Steuergebiet unter Steueraussetzung an ein anderes Steuerlager oder an den Betrieb eines Verwenders (§ 7 des Gesetzes) versenden will (Versender), hat dafür das begleitende Verwaltungsdokument nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Anstelle des begleitenden Verwaltungsdokuments kann er ein Handelsdokument verwenden, das alle in dem begleitenden Verwaltungsdokument enthaltenen Angaben aufweist. Er hat das Handelsdokument mit der Aufschrift "Begleitendes Handelsdokument für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung" zu kennzeichnen.

(2) Der Versender hat das Dokument in vier Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu den Anschreibungen (§ 30) zu nehmen. Der Beförderer der Tabakwaren hat die Ausfertigungen zwei bis vier mitzuführen.

(3) Der Empfänger im Steuergebiet hat die zweite Ausfertigung als Beleg zu seinen Anschreibungen (§ 30) zu nehmen und unverzüglich die dritte und vierte Ausfertigung versehen mit seinem Empfangsvermerk dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Dieses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der zollamtlich bestätigte Rückschein ist vom Empfänger spätestens binnen 2 Wochen nach Ablauf des Empfangsmonats an den Versender zurückzusenden. Die vierte Ausfertigung verbleibt beim Hauptzollamt.

(4) Versender und Empfänger haben auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamtes die Tabakwaren unverändert vorzuführen. Dabei kann es bei zu versendenden Tabakwaren Verschlußmaßnahmen anordnen.

(5) Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft im Sinne des Gesetzes ist der in Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegte Geltungsbereich dieser Richtlinie (EG-Verbrauchsteuergebiet).


§ 18 Sicherheitsleistung



(1) Sicherheit für den Versand unter Steueraussetzung kann für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden.

(2) Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzelbürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen im Sinne des § 244 der Abgabenordnung geleistet. Die Bürgschaft ist in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Muster bei dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten.

(3) Das Hauptzollamt bestimmt die Bürgschaftssumme. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege das Verfahren zur Bestimmung der Bürgschaftssumme festlegen. Wird Sicherheit als Gesamtbürgschaft geleistet, erteilt das Hauptzollamt dem Versender schriftlich die Erlaubnis, im Rahmen der Bürgschaft Steuerversandverfahren durchzuführen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht mehr vorliegen.