§ 15 Aufgaben der benannten Stellen
(1) Benannte Stellen haben auf schriftlichen Antrag hin
- 1.
- bei Interoperabilitätskomponenten die Konformität und Gebrauchstauglichkeit nach Artikel 13 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 2 der Richtlinie 2008/57/EG und nach Maßgabe der anzuwendenden Technischen Spezifikationen zu bewerten und bei Nachweis der Konformität und gegebenenfalls der Gebrauchstauglichkeit eine Prüfbescheinigung auszustellen,
- 2.
- bei Teilsystemen die EG-Prüfung nach Artikel 18 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 2008/57/EG und nach Maßgabe der anzuwendenden Technischen Spezifikationen durchzuführen und bei Nachweis der Konformität eine Prüfbescheinigung nach Anhang VI Nummer 3 der Richtlinie 2008/57/EG auszustellen und die technischen Unterlagen nach Artikel 18 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang VI Nummer 4 der Richtlinie 2008/57/EG zu erstellen und der Prüfbescheinigung beizufügen.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 kann die benannte Stelle Zwischenprüfbescheinigungen nach Anhang VI der
Richtlinie 2008/57/EG ausstellen, die sich auf bestimmte Phasen des Prüfverfahrens oder bestimmte Teile des Teilsystems beziehen. Die benannte Stelle kann Konformitätsbescheinigungen für eine Serie von Teilsystemen oder bestimmter Teile dieser Teilsysteme ausstellen, soweit es nach den einschlägigen Technischen Spezifikationen zulässig ist.
(2) Dem Antrag beizufügen sind die zum Nachweis der Konformität und gegebenenfalls Gebrauchstauglichkeit notwendigen Unterlagen.
(3) Die benannte Stelle hat eine Prüfbescheinigung auszusetzen oder zurückzuziehen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(4) Die benannten Stellen veröffentlichen die nach Anhang VI Nummer 7 der
Richtlinie 2008/57/EG vorgesehenen Angaben regelmäßig. Personen- und betriebsbezogene Daten dürfen nicht veröffentlicht werden. Die Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist sicherzustellen.
Frühere Fassungen von § 15 TEIV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.11.2013 BGBl. I S. 4008
Dritte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 09.01.2008 BGBl. I S. 24
Erste Verordnung zur Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
V. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 1047, 1599
Artikel 1 1. BEGebVÄndV (vom 24.07.2014) ... aa) In Nummer 1 wird in der Spalte „Rechtsgrundlage" die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 1 TEIV" durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TEIV" ... die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 1 TEIV" durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TEIV" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird in der Spalte ... bb) In Nummer 2 wird in der Spalte „Rechtsgrundlage" die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 2 TEIV" durch die Wörter „§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 ... die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 2 TEIV" durch die Wörter „§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 oder 3 TEIV" ersetzt. c) Tafel 1 des Anhangs zum ...
Siebte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2632
Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305, 2244
Zitate in aufgehobenen TitelnBundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 1 BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021) ... Bescheinigung im Anwendungs- bereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TEIV nach Zeitaufwand 2 EG-Prüfung eines Teilsystems und ... Bescheinigung im Anwendungs- bereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 oder 3 TEIV nach Zeitaufwand 3 Bewertung der Konformität und ...
Anlage 5 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 4) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021) ... im Anwen- dungsbereich des transeuropäischen Eisenbahn- systems § 15 Abs. 1 Nr. 1 TEIV nach Zeitaufwand 2 EG-Prüfung eines Teilsystems und ... Bescheinigung im Anwendungs- bereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 15 Abs. 1 Nr. 2 TEIV nach Zeitaufwand Anhang Gebührenverzeichnis Teil I ...
Anlage 6 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 5) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021) ... Bescheinigung im Anwendungs- bereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TEIV nach Zeitaufwand 2 EG-Prüfung eines Teilsystems und ... Bescheinigung im Anwendungs- bereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 oder 3 TEIV nach Zeitaufwand Anhang zum ...
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV)
V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 562; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546
Anlage BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 22.01.2008) ... im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TEIV nach Zeitaufwand 2 EG-Prüfung ... Bescheinigung im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 oder 3 TEIV nach Zeitaufwand ...
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