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§ 2 - Eisenbahn-Sicherheitsverordnung (ESiV)

Artikel 2 V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305, 1318 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 930-9-12 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 2 Begriffsbestimmungen


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.
„Sicherheitsvorschriften" alle Regeln, die Anforderungen zur Gewährleistung der Eisenbahnbetriebssicherheit enthalten und für mehr als eine Eisenbahn gelten, unabhängig davon, welche Stelle diese Regeln festlegt;

2.
„Technische Spezifikationen für die Interoperabilität" (TSI) Spezifikationen im Sinne des Kapitels II der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/106/EU (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 42) geändert worden ist, oder der Richtlinien 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6) und 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1), die jeweils zuletzt durch die Richtlinie 2007/32/EG (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 63) geändert worden sind, die für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gelten und die Interoperabilität gewährleisten.


Text in der Fassung des Artikels 3 Neunte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften V. v. 19. November 2015 BGBl. I S. 2105 m.W.v. 1. Januar 2016

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Frühere Fassungen von § 2 ESiV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 3 Neunte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 19.11.2015 BGBl. I S. 2105
aktuell vorher 22.01.2008Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 09.01.2008 BGBl. I S. 24
aktuellvor 22.01.2008Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 ESiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ESiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ESiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 09.01.2008 BGBl. I S. 24
Artikel 2 3. ERÄndV Änderung der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung
... § 2 Nr. 2 der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305, 1318) wird die Angabe ...

Neunte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.11.2015 BGBl. I S. 2105
Artikel 3 9. ERÄndV Änderung der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung
... (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nummer 2 werden die Wörter „Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über ...


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