Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.06.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 4 - Eisenbahn-Sicherheitsverordnung (ESiV)

Artikel 2 V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305, 1318 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 930-9-12 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 4 Beantragung von Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen



(1) Anträge auf Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen sind in deutscher Sprache vorzulegen.

(2) Die Sicherheitsbehörde stellt den Antragstellern im Rahmen der Antragstellung kostenlos einen Leitfaden zur Verfügung, in dem die Anforderungen für Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen erläutert sowie die vorzulegenden Dokumente aufgelistet sind.



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