Eisenbahnen, die einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung bedürfen, sind verpflichtet, der Sicherheitsbehörde zum 30. Juni jeden Jahres einen schriftlichen Sicherheitsbericht nach Maßgabe des Satzes 2 vorzulegen, der sich auf das vorangegangene Kalenderjahr bezieht. Dieser Sicherheitsbericht muss enthalten:
- 1.
- Angaben darüber, wie bezogen auf das betreffende Unternehmen die Ziele zur Erhaltung und Verbesserung der Sicherheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe b des Anhangs III der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung („Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit") (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44; L 220 vom 21.6.2004, S. 16; L 103 vom 22.4.2015, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/88/EU (ABl. L 201 vom 10.7.2014, S. 9) geändert worden ist, erreicht und die dort genannten Pläne für die Erreichung dieser Ziele umgesetzt worden sind;
- 2.
- die Entwicklung der in Anhang I der Richtlinie 2004/49/EG festgelegten gemeinsamen Sicherheitsindikatoren bezogen auf das betreffende Unternehmen;
- 3.
- die Ergebnisse interner Sicherheitsprüfungen;
- 4.
- Angaben über Mängel und Störungen im Eisenbahnbetrieb, bei denen die Betriebssicherheit gefährdet war, und die infolgedessen ergriffenen Maßnahmen.
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V. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1958