(1) Verweisungen in
§ 18 Absatz 2,
§ 18a Absatz 1 und
§ 18b Absatz 1 dieses Gesetzes auf Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union beziehen sich auf die in dem Anhang zu dieser Vorschrift angegebenen Fassungen.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Fundstellenverzeichnis in dem Anhang zu dieser Vorschrift zu ändern.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 08.11.2021 BGBl. I S. 4899
G. v. 01.11.2016 BGBl. I S. 2452
Artikel 1 AbfVerbrRÄndG Änderung des Abfallverbringungsgesetzes ... eingefügt. 10. Nach § 18 werden die folgenden §§ 18a, 18b und 18c eingefügt: „§ 18a Strafvorschriften im Fall illegaler Verbringungen ... strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge von Abfällen betrifft. § 18c Verweisungen auf Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der ... 12. Nach § 20 wird folgender Anhang angefügt: „Anhang (zu § 18c ) Fundstellenverzeichnis der Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der ...