§ 2 - Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen (HibHerAusbGlV k.a.Abk.)

V. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1481 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1720
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7110-21-1 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Fortgeltung von Gleichstellungen



Die Gleichstellungen auf Grund der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 1. Juni 1994 (BGBl. I S. 1215), geändert durch die Verordnung vom 4. August 1998 (BGBl. I S. 2086), gelten fort.



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