Auf Grund des §
40 Abs. 1 der
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel
146 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2026 von der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne | Ausbildungsberuf entsprechend Anlage A oder Anlage B der Handwerksordnung, für den gleichgestellt wird |
Abschlussprüfung als Damenschneider/Damenschneiderin | Maßschneider/Maßschneiderin Schwerpunkt: Damen (Gewerbe Nummer 19 der An- lage B Abschnitt 1 „Damen- und Her- renschneider") |
Abschlussprüfung als Elektroniker/Elektronikerin Fachrichtung: Energie- und Gebäudetechnik | Elektroniker/Elektronikerin Fachrichtung: Energie- und Gebäudetechnik im Ge- werbe Nummer 25 der Anlage A „Elektrotechniker" |
Abschlussprüfung als Feinwerkmechaniker/Feinwerk- mechanikerin Schwerpunkt: Maschinenbau | Feinwerkmechaniker/Feinwerk- mechanikerin Schwerpunkt: Maschinenbau im Gewerbe Num- mer 16 der Anlage A „Feinwerkmecha- niker" |
Abschlussprüfung als Tischler/Tischlerin | Tischler/Tischlerin im Gewerbe Nummer 27 der Anlage A „Tischler" |
Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft und am 1. Oktober 2026 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.