Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen (HanauAusbGlV k.a.Abk.)

V. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1491 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.12.2012 BGBl. 2013 I S. 31
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 806-22-8-7 Berufliche Bildung
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§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 3 hat 2 frühere Fassungen, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 HanauAusbGlV 1999 mWv. 1. Januar 2013 HanauAusbGlV

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. *)



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*)
Anm. d. Red.: Die Verlängerung der Geltungsdauer wurde erst nach Wirksamwerden des bisher bestimmten Außerkrafttretens zum 1. Januar 2013 verkündet. Deswegen wurde anschließend eine neue Verordnung erlassen, die rückwirkend ab 1. Januar 2013 die Gleichstellung wiederherstellt - siehe V. v. 2. April 2013 (BGBl. I S. 799).


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen V. v. 27. Dezember 2012 BGBl. 2013 I S. 31 m.W.v. 15. Januar 2013

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Frühere Fassungen von § 3 Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.01.2013Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
vom 27.12.2012 BGBl. 2013 I S. 31
aktuell vorher 31.12.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
vom 17.12.2011 BGBl. I S. 3115
aktuellvor 31.12.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 HanauAusbGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HanauAusbGlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
V. v. 17.12.2011 BGBl. I S. 3115
Artikel 1 1. HanauAusbGlVÄndV
... die Angabe „2011" durch die Angabe „2012" ersetzt. 2. In § 3 Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden folgende Wörter ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
V. v. 27.12.2012 BGBl. 2013 I S. 31
Artikel 1 2. HanauAusbGlVÄndV
... durch die Wörter „Ablauf des 31. Dezember 2017" ersetzt. 2. In § 3 Absatz 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe „2012" durch die Angabe „2017" ...


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