(1)
1Die Zulassung von Betrieben, die ihre Tätigkeit nach Artikel 4 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erst nach Zulassung aufnehmen dürfen, ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
2Dem Antrag sind mindestens
- 1.
- ein Betriebsspiegel, der die Angaben nach Form und Inhalt des Musters 1 der Anlage 6 und der entsprechenden Beiblätter nach Form und Inhalt der Muster 2 bis 9 der Anlage 6 enthält,
- 2.
- ein Entwurf eines maßstabgetreuen Betriebsplanes, aus dem der Material- und Personalfluss sowie die Aufstellung der Maschinen ersichtlich sind, und
- 3.
- Nachweise über die Zuverlässigkeit des Lebensmittelunternehmers
beizufügen.
3Abweichend von Satz 2 Nr. 2 sind dem Antrag im Falle handwerklich strukturierter Betriebe Unterlagen beizufügen, aus denen die in den jeweiligen Räumen vorgesehene Tätigkeit ersichtlich ist.
(2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 148 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 999/2001,
(EG) Nr. 396/2005,
(EG) Nr. 1069/2009,
(EG) Nr. 1107/2009,
(EU) Nr. 1151/2012,
(EU) Nr. 652/2014,
(EU) 2016/429 und
(EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der
Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und
(EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der
Richtlinien 98/58/EG,
1999/74/EG,
2007/43/EG,
2008/119/EG und
2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der
Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und
(EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der
Richtlinien 89/608/EWG,
89/662/EWG,
90/425/EWG, 91/496/
EEG,
96/23/EG,
96/93/EG und
97/78/EG des Rates und des
Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist, erfüllt sind und keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensmittelunternehmer die erforderliche Zuverlässigkeit für die Führung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht besitzt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 76
Dritte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 444
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1480