§ 19 Straftaten
Nach
§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
- 1.
- entgegen § 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, lebende Tiere einführt,
- 2.
- entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, Lebensmittel einführt oder sonst verbringt,
- 3.
- entgegen § 13a Fleisch einführt oder
- 4.
- entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, Lebensmittel einführt oder sonst verbringt.
Frühere Fassungen von § 19 LMEV
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interne Verweise§ 20 LMEV Ordnungswidrigkeiten (vom 03.10.2017) ... Wer eine in § 19 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
V. v. 20.04.2011 BGBl. I S. 651
Artikel 1 3. LMEVÄndV Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung ... 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten". 10. Der bisherige § 16 wird § 19 und wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden aa) die Angabe ... a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 16" durch die Angabe „§ 19 " ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer ...
Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 11.05.2010 BGBl. I S. 612
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Einfuhr von Lebensmitteln
V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3459
Vierte Verordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
V. v. 30.11.2011 BGBl. I S. 2399
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