Änderung § 13a LMEV vom 21.05.2010

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§ 13a LMEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.05.2010 geltenden Fassung
§ 13a LMEV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 11.05.2010 BGBl. I S. 612
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13a Verbot der Einfuhr bestimmter Lebensmittel


vorherige Änderung

 


Es ist verboten, Fleisch von Hunden, Katzen, anderen hundeartigen oder katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden) oder Affen einzuführen.

 



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