Artikel 4 - Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (UStRG 2008 k.a.Abk.)

G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Geltung ab 18.08.2007, abweichend siehe Artikel 14
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Artikel 4 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. August 2007 GewStDV § 19, § 36

Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), wird wie folgt geändert:

1.
In § 19 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Entgelte nur für solche Dauerschulden anzusetzen, die dem Betrag" durch die Angabe „nur Entgelte für Schulden und den Entgelten gleichgestellte Beträge anzusetzen, die dem Betrag der Schulden" ersetzt.

2.
In § 36 wird die Zahl „2006" durch die Zahl „2008" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 4 Unternehmensteuerreformgesetz 2008

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 UStRG 2008 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UStRG 2008 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 6 JStG 2008 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
... der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), geändert worden ist, wird wie folgt ...


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