Die
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180), zuletzt geändert durch Artikel
6 des Gesetzes vom
13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 19 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe Entgelte nur für solche Dauerschulden anzusetzen, die dem Betrag" durch die Angabe nur Entgelte für Schulden und den Entgelten gleichgestellte Beträge anzusetzen, die dem Betrag der Schulden" ersetzt.
- 2.
- In § 36 wird die Zahl 2006" durch die Zahl 2008" ersetzt.
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150