Artikel 1 - Drittes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR (3. DDROpfRehaVG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. August 2007 StrRehaG § 7, § 16, § 17, § 17a (neu), § 18, § 25

Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2266), wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 2007" durch das Datum „31. Dezember 2011" ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

2.
In § 16 Abs. 3 werden nach dem Wort „Kapitalentschädigung" ein Komma und die Wörter „besondere Zuwendung für Haftopfer" eingefügt.

3.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „600 Deutsche Mark" durch die Angabe „306,78 Euro" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 2007" durch das Datum „31. Dezember 2011" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „300 Deutsche Mark" durch die Angabe „153,39 Euro" und die Wörter „50 Deutsche Mark" durch die Angabe „25,56 Euro" ersetzt.

4.
Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

„§ 17a Besondere Zuwendung für Haftopfer

(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten haben. Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer beläuft sich auf 250 Euro.

(2) Berechtigte gelten als in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt, wenn ihr Einkommen die in Satz 3 bestimmten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Das monatliche Einkommen ist entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln; Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen bleiben unberücksichtigt. Die Einkommensgrenze wird festgelegt

1.
bei alleinstehenden Berechtigten auf das Dreifache,

2.
bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten auf das Vierfache

des Eckregelsatzes nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der Betrag der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 Satz 2, erhält der Berechtigte die besondere Zuwendung in Höhe des Differenzbetrages.

(4) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Änderungen des Einkommens sind von Berechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.

(5) Der Anspruch auf die besondere Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar."

5.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Unterstützungsleistungen" die Wörter „, wenn die Dauer der mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung insgesamt weniger als sechs Monate betragen hat" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden das Wort „Bundesministers" durch das Wort „Bundesministeriums" und das Wort „Bundesministern" durch das Wort „Bundesministerien" ersetzt.

c)
Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Das gilt auch für die nächsten Angehörigen der Berechtigten nach § 17a."

6.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils nach der Angabe „§§ 17" ein Komma und die Angabe „17a" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach der Angabe „§§ 17" ein Komma und die Angabe „17a" eingefügt.

bb)
In Satz 3 wird das Datum „31. Dezember 2007" durch das Datum „31. Dezember 2011" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Drittes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. DDROpfRehaVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. DDROpfRehaVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 5 BVGuSozEntsRÄndG Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
... der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118), wird wie folgt geändert: 1. ...


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