Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1e - Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (PassDEÜV)

Artikel 1 V. v. 09.10.2007 BGBl. I S. 2312 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 210-5-11 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
| |

§ 1e Übermittlung des Lichtbilds von einem Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters



(1) Bei einer Übermittlung nach § 1a Absatz 2 Nummer 2 fertigt der Dienstleister das Lichtbild durch sein Lichtbildaufnahmegerät an, das mit Zustimmung der jeweiligen Passbehörde unmittelbar an ihr Behördennetzwerk angeschlossen ist.

(2) 1Das Lichtbild wird mit dem Namen des Dienstleisters, der das Lichtbildaufnahmegerät zur Verfügung gestellt hat, sowie der Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts übermittelt. 2Die Passbehörde trägt im Passregister als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 17 des Passgesetzes den Namen des Dienstleisters und die Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts ein.





 

Frühere Fassungen von § 1e PassDEÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2025Artikel 4 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
vom 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1e PassDEÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1e PassDEÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PassDEÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 4 PAuswVuaÄndV Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung
... ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a bis 1f eingefügt: „§ 1a Fertigung und Übermittlung des Lichtbilds ... einstellt und solange, bis die Daten durch den Cloudanbieter gelöscht werden. § 1e Übermittlung des Lichtbilds von einem Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters ...