Auf Grund des §
3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und des §
6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des
Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1975 (BGBl. I S. 2943) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§
3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können folgende Erzeugnisse zusammengefaßt werden:
Zolltarif-Nummer | Erzeugnisse |
53.01 | Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt |
aus 53.05 | Wolle, gekrempelt oder gekämmt |
(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§
3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes) wird für Wolle der in §
1 bezeichneten Art auf jährlich 150 Tonnen festgesetzt.
(2) Das erste Jahr beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Anerkennung als Erzeugergemeinschaft gestellt wird.
(1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§
6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird für Wolle der in §
1 bezeichneten Art auf jährlich 75 Tonnen festgesetzt. Werden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen abgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge für die Berechnung der Mindestmenge nach Satz 1 als ein Liefervertrag.
(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§
6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1 auf fünf Jahre festgesetzt.
Diese Verordnung tritt in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1992 in Kraft.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.