§ 4 - Passverordnung (PassV)

Artikel 1 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2386 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 210-5-12 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 4 Lichtbild


§ 4 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Ein Lichtbild, das gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 des Passgesetzes gefertigt wird, muss aktuell sein und den Vorgaben der Technischen Richtlinie TR-03121 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

(2) 1Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. 2Im Übrigen muss das Lichtbild den Anforderungen der Anlage 8 entsprechen. 3Die Passbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. 4Weitere zulässige Abweichungen bei Lichtbildern von Kindern regelt Anlage 8.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann für einen Pass, der im Ausland bei der Passbehörde nach § 19 Absatz 2 des Passgesetzes beantragt wird, auch ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorgelegt werden, sofern die elektronische Fertigung durch Geräte der Behörde zur Lichtbildaufnahme nicht möglich ist.


Text in der Fassung des Artikels 8 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften V. v. 30. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 m.W.v. 1. Mai 2025

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Frühere Fassungen von § 4 PassV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2025Artikel 8 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
vom 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
vom 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
aktuellvor 01.01.2024Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 PassV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PassV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PassV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 60 AufenthV Lichtbild (vom 01.05.2025)
... Lichtbilder müssen den in § 4 der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Anforderungen entsprechen und ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
B. v. 02.06.2008 BGBl. I S. 992
Berichtigung EUAufhAsylRUGBer
... § 60 Abs. 1 Satz 1 wie folgt gefasst: „Lichtbilder müssen den in § 5 der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 7 EUAufhAsylRUG Änderung von Verordnungen (vom 10.06.2008)
...  „§ 60 Lichtbild (1) Lichtbilder müssen den in § 5 der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten ...

Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 2 PAuswVuaÄndV Änderung der Passverordnung
... Die Angabe zu § 2 wird aufgehoben. c) Die bisherigen Angaben zu den §§ 3 bis 5 werden die Angaben zu den §§ 2 bis 4. d) Nach der Angabe zu § 4 ... Die bisherigen Angaben zu den §§ 3 bis 5 werden die Angaben zu den §§ 2 bis 4 . d) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe zu § 5 eingefügt: ... 3 bis 5 werden die Angaben zu den §§ 2 bis 4. d) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe zu § 5 eingefügt: „§ 5 Ausgabe und Versand ... 3. § 2 wird aufgehoben. 4. Die bisherigen §§ 3 bis 5 werden die §§ 2 bis 4.  ... 2 wird aufgehoben. 4. Die bisherigen §§ 3 bis 5 werden die §§ 2 bis 4 . 5. Nach § 4 wird folgender ... §§ 2 bis 4. 5. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt: „§ 5 Ausgabe und Versand des ... 6. In § 9 wird die Angabe „§ 5" durch die Angabe „ § 4 " ersetzt. 7. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird ...
Artikel 12 PAuswVuaÄndV Änderung der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
... vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, werden die Wörter „ § 5 Satz 1, 2 und 4 der Passverordnung " durch die Wörter „§ 4 Satz 1, 2 und 4 der Passverordnung" ...


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