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Änderung § 4 PassV vom 01.01.2024

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§ 5 PassV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 4 PassV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290

(Text alte Fassung)

§ 5 Lichtbild


(Text neue Fassung)

§ 4 Lichtbild


(Textabschnitt unverändert)

Bei der Beantragung eines Passes ist vom Passbewerber ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorzulegen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Anforderungen der Anlage 8 entsprechen. Die Passbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Weitere zulässige Abweichungen bei Lichtbildern von Kindern regelt Anlage 8.