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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften (PAuswVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Passverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2023 PassV § 15, Anlage 8, mWv. 1. November 2024 offen, mWv. 1. Januar 2024 § 2, § 3, § 4, § 5, § 9, § 15, Anlage 2, Anlage 11

Die Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3682) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu Kapitel 1 wird das Wort „Passmuster" durch die Wörter „Passmuster; Ausgabe und Versand des Passes" ersetzt.

b)
Die Angabe zu § 2 wird aufgehoben.

c)
Die bisherigen Angaben zu den §§ 3 bis 5 werden die Angaben zu den §§ 2 bis 4.

d)
Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe zu § 5 eingefügt:

§ 5 Ausgabe und Versand des Passes".

e)
Die Angabe zu Anlage 2 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2024

2.
In der Überschrift des Kapitels 1 wird das Wort „Passmuster" durch die Wörter „Passmuster; Ausgabe und Versand des Passes" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

3.
§ 2 wird aufgehoben.

4.
Die bisherigen §§ 3 bis 5 werden die §§ 2 bis 4.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2024

5.
Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:

§ 5 Ausgabe und Versand des Passes

(1) Der Pass wird von der Passbehörde an die antragstellende Person, an eine andere nach § 6 Absatz 1 des Passgesetzes berechtigte Person oder an eine von der antragstellenden Person bevollmächtigte Person ausgegeben.

(2) Der Pass wird durch den Passhersteller auf dem Postweg an die zustellfähige inländische Meldeadresse der antragstellenden Person versendet, wenn sie einen gültigen Lichtbildausweis einer Behörde oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft besitzt, der eine einwandfreie Feststellung ihrer Identität zulässt, und sie gegenüber der Passbehörde im Inland in dieses Verfahren eingewilligt hat. Ein Versand nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn keine zustellfähige inländische Meldeadresse vorhanden ist. Der bisherige Pass ist bei der Beantragung zu entwerten, es sei denn, er enthält zu diesem Zeitpunkt noch gültige Sichtvermerke anderer Staaten. Der Zusteller hat vor der Übergabe die Identität der antragstellenden Person durch Vorlage eines in Satz 1 genannten Lichtbildausweises zu überprüfen. Der Passhersteller informiert die Passbehörde über die erfolgte Übergabe des Passes an die antragstellende Person.

(3) Die antragstellende Person soll bei einem Verfahren nach Absatz 2 der Passbehörde eine E-Mail-Adresse mitteilen, sofern eine solche der Passbehörde noch nicht vorliegt. Die Passbehörde übermittelt diese E-Mail-Adresse an den Passhersteller, damit dieser die E-Mail-Adresse dem Zusteller übermittelt. Der Zusteller kündigt in diesem Fall der antragstellenden Person den Zeitraum der Übergabe durch Versand einer E-Mail an die hinterlegte E-Mail-Adresse an. Die Ankündigung darf ausschließlich die Anrede, den Hinweis auf die bevorstehende Zustellung des Passes, den voraussichtlichen Zustellzeitpunkt sowie die Modalitäten der Zustellung nach Absatz 2 Satz 4 enthalten. Die E-Mail-Adresse darf nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie gespeichert wurde, und ist bei der Passbehörde, beim Passhersteller und beim Zusteller unverzüglich nach der Übergabe des Passes an die antragstellende Person zu löschen, sofern sie ausschließlich für das Verfahren nach Absatz 2 gespeichert wurde. Erfolgt eine Übergabe nicht, so findet Satz 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Passhersteller und der Zusteller die E-Mail-Adresse unverzüglich nach der Hinterlegung des Passes bei der zuständigen Passbehörde, die Passbehörde diese unverzüglich nach der Ausgabe des Passes an die antragstellende Person zu löschen haben.

(4) Abweichend von Absatz 2 darf die Passbehörde im Ausland Pässe auch auf dem Postweg versenden, ohne dass der Zusteller die antragstellende Person identifiziert, sofern die Abholung des Passes für die antragstellende Person nur unter unzumutbaren Umständen möglich wäre und der Wohnort in einem Staat liegt, in dem eine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Übergabe besteht. Als unzustellbar zurückgesandte Pässe gibt die Passbehörde nach Maßgabe von Absatz 1 an die antragstellende Person aus."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

6.
In § 9 wird die Angabe „§ 5" durch die Angabe „§ 4" ersetzt.

7.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird die Angabe „60 Euro" durch die Angabe „70 Euro" ersetzt.

bbb)
Buchstabe f wird aufgehoben.

ccc)
Die bisherigen Buchstaben g bis i werden die Buchstaben f bis h.

bb)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Verlängerung oder Änderung" die Wörter „eines Kinderreisepasses oder" gestrichen und es wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2024

 
 
cc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
Für die Zustellung nach § 5 Absatz 2 15 Euro".

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

 
b)
In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „und f" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „21" wird durch die Angabe „31" ersetzt.

bb)
Die Angabe „13" wird durch die Angabe „44" ersetzt.

cc)
Die Angabe „12" wird durch die Angabe „17" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

 
 
dd)
Die Angabe „, f" wird gestrichen.

d)
In Absatz 4 Nummer 3 werden nach den Wörtern „vorläufigen Reisepass" die Wörter „, im Kinderreisepass" gestrichen.

8.
Anlage 2 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


9.
In Anlage 8 wird „Fotoqualität" wie folgt gefasst:

Fotoqualität

Das Foto sollte mit einer Auflösung von mindestens 600 dpi vorliegen. Das Foto muss farbneutral sein und die Hauttöne natürlich wiedergeben. Digitale Fotos sind grundsätzlich in Farbe vorzulegen. Ist die Vorlage eines papierbasierten Fotos in Ausnahmefällen gestattet, darf dieses Foto in Farbe oder Schwarzweiß vorgelegt werden; es darf keine Knicke oder Verunreinigung aufweisen."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

10.
Anlage 11 wird wie folgt geändert:

a)
Die Vorbemerkung wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „gelten für den" das Wort „Kinderreisepass," gestrichen.

bb)
In Nummer 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Personaldaten" die Wörter „der Kinderreisepässe," sowie nach dem Wort „Diplomatenpässe" die Wörter „, der Aufkleber Verlängerung/ Änderung der Kinderreisepässe" gestrichen.

cc)
In Nummer 6 Buchstabe b Satz 1 werden nach dem Wort „Für" die Wörter „den Kinderreisepass," gestrichen.

dd)
In Nummer 7 Satz 3 werden nach dem Wort „Für" die Wörter „den Kinderreisepass," gestrichen.

ee)
In Nummer 9 Satz 2 wird nach dem Wort „Beim" das Wort „Kinderreisepass," gestrichen.

ff)
In Nummer 10 werden die Wörter „im Dienstpass, im Diplomatenpass sowie im Kinderreisepass" durch die Wörter „im Dienstpass sowie im Diplomatenpass" ersetzt.

gg)
In Nummer 12 Satz 1 wird nach dem Wort „Reisepass" das Wort „, Kinderreisepass" gestrichen.

b)
Die Überschrift der Tabelle 2 wird wie folgt gefasst:

„Tabelle 2: Vorläufiger Reisepass, vorläufiger Dienst- und Diplomatenpass".

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 PAuswVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAuswVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 PAuswVuaÄndV Weitere Änderung der Passverordnung
... Passverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 ...
Artikel 13 PAuswVuaÄndV Inkrafttreten
... 1 Buchstabe a und Nummer 3 sowie Artikel 5 treten am 1. November 2023 in Kraft. (4) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b, c, e, Nummer 3, 4, 6, 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb, Buchstabe b, c Doppelbuchstabe dd, Buchstabe d, Nummer 8 und 10 sowie Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 6 und 10 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.  ... 6 und 10 treten am 1. Januar 2024 in Kraft. (5) Artikel 1 Nummer 1, 8, 9, 14 und 15, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a, d, Nummer 2, 5 und 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc , Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 5, 9 Buchstabe c, d, Nummer 11 und 13, Artikel 6 sowie ...