§ 3 PassV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung | § 3 PassV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 3 Muster für den vorläufigen Reisepass | (Text neue Fassung)§ 3 Muster des vorläufigen Reisepasses; Änderung von Daten |
Der vorläufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11. | (1) 1 Der vorläufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen. 2 Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11. (2) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d abgedruckten Muster verwendet werden. |