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Änderung § 2 PassV vom 01.01.2024

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§ 3 PassV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 2 PassV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 3 Muster des vorläufigen Reisepasses; Änderung von Daten


(Text neue Fassung)

§ 2 Muster des vorläufigen Reisepasses; Änderung von Daten


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Der vorläufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen. 2 Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.

(2) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d abgedruckten Muster verwendet werden.



(heute geltende Fassung)