Änderung § 1a Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 04.08.2011

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§ 1a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung
§ 1a n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1595

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§ 1a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1a


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Für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Einfuhr in das Bundesgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit die Kriegswaffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union versandt werden und Empfänger der Kriegswaffen die Bundeswehr ist.




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