§ 1a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung | § 1a n.F. (neue Fassung) in der am 04.08.2011 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1595 |
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(Text alte Fassung) § 1a (neu) | (Text neue Fassung)§ 1a |
Für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Einfuhr in das Bundesgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit die Kriegswaffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union versandt werden und Empfänger der Kriegswaffen die Bundeswehr ist. |