Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Teil 1 - Satellitendatensicherheitsgesetz (SatDSiG)

G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2590 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771
Geltung ab 01.12.2007, abweichend siehe § 35; FNA: 700-6 Wirtschaftsverwaltung
| |

Teil 1 Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Dieses Gesetz gilt

1.
für den Betrieb von hochwertigen Erdfernerkundungssystemen

a)
durch deutsche Staatsangehörige, juristische Personen oder Personenvereinigungen deutschen Rechts,

b)
durch ausländische juristische Personen oder Personenvereinigungen, die ihren Verwaltungssitz im Bundesgebiet haben, oder

c)
soweit das unveränderbare Absetzen der Befehlsfolgen zur Kommandierung des Orbitalsystems vom Bundesgebiet aus erfolgt;

2.
für den Umgang mit den Daten, die von einem hochwertigen Erdfernerkundungssystem nach Nummer 1 erzeugt worden sind, bis zu deren Verbreiten

a)
durch deutsche Staatsangehörige, juristische Personen oder Personenvereinigungen deutschen Rechts,

b)
durch ausländische juristische Personen oder Personenvereinigungen, die ihren Verwaltungssitz im Bundesgebiet haben, oder

c)
soweit das Verbreiten der Daten vom Bundesgebiet aus erfolgt.

(2) 1Dieses Gesetz gilt nicht für den Betrieb hochwertiger Erdfernerkundungssysteme durch eine staatliche Stelle mit militärischen oder nachrichtendienstlichen Aufgaben, soweit die Kenntnisnahme der erzeugten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. 2Von der Anwendung des Gesetzes ist abzusehen, wenn der Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erlaubt ist und diese Rechtsvorschriften den Regelungen und Schutzinteressen dieses Gesetzes vergleichbar sind. 3Die zuständige Behörde kann von der Anwendung des Gesetzes absehen, soweit die Rechtsvorschriften eines Drittstaates die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllen und eine völkerrechtliche Vereinbarung zwischen dem Drittstaat und der Bundesrepublik Deutschland besteht, in der die Vergleichbarkeit der Regelungen und Schutzinteressen festgestellt ist.


§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Im Sinne dieses Gesetzes

1.
ist Betreiber:

wer das Erdfernerkundungssystem in eigener Verantwortung steuert;

2.
sind Daten:

Signale eines Sensors oder mehrerer Sensoren eines Orbital- oder Transportsystems und alle daraus abgeleiteten Produkte, unabhängig vom Grad ihrer Verarbeitung und der Art ihrer Speicherung oder Darstellung; Datum im Sinne des § 27 ist jede Einzelangabe;

3.
ist Datenanbieter:

wer Daten, die von einem hochwertigen Erdfernerkundungssystem erzeugt worden sind, verbreitet;

4.
ist ein hochwertiges Erdfernerkundungssystem:

ein raumgestütztes Transport- oder Orbitalsystem, einschließlich des Bodensegments, mit dem Daten über die Erde erzeugt werden, soweit dessen Sensor oder Sensoren selbst oder in Kombination mit einem oder mehreren anderen Sensoren technisch in der Lage ist, Daten mit besonders hohem Informationsgehalt im Sinne von Absatz 2 zu erzeugen;

5.
ist ein Sensor:

ein Teil eines raumgestützten Erdfernerkundungssystems, das elektromagnetische Wellen aller Spektralbereiche oder gravimetrische Felder aufzeichnet;

6.
ist Verbreiten:

das Inverkehrbringen oder das Zugänglichmachen der Daten für Dritte.

(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen, unter welchen Voraussetzungen Daten einen besonders hohen Informationsgehalt haben. 2Der Informationsgehalt ist dabei zu bestimmen nach

1.
der geometrischen Auflösung,

2.
der spektralen Abdeckung,

3.
der Zahl der Spektralkanäle und der spektralen Auflösung,

4.
der radiometrischen Auflösung und

5.
der zeitlichen Auflösung.

3Bei Mikrowellen- oder Radarsensoren ist der Informationsgehalt auch zu bestimmen nach

1.
den Polarisationsmerkmalen und

2.
der Phasengeschichte.

4Die Bestimmungen berücksichtigen die möglichen Auswirkungen, die ein Verbreiten von Daten mit besonders hohem Informationsgehalt auf die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, das friedliche Zusammenleben der Völker und die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland hat.